Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 199 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Revision EPDG (umfassende Revision)
ARTISET und CURAVIVA möchte speziell darauf hinweisen, dass die Alters- und Pflegeheime den Lebensmittelpunkt der Bewohnerinnen und Bewohner darstellen. Sie gehen davon aus, dass die Bewohnerinnen und Bewohner von Alters- und Pflegeheimen sich in erster Linie an die Mitarbeitenden wenden werden und kaum Gebrauch von den regulären Kontaktstellen machen werden.
Antrag:
Im Informationsschreiben der Kantone und auch in den Informationskampagnen sind auf die Kommunikationskanäle/-stellen hinzuweisen, an die sich die Bevölkerung bei Fragen wenden kann. Diese sind auch mit entsprechenden Ressourcen auszustatten (Beratung durch Patientenorganisationen, Hotline der Stammgemeinschaften etc.). Die besondere Situation bei Alters- und Pflegeheimen sind bei den Informationskampagnen zu berücksichtigen, z. B. mit spezifischen Informationsmaterial für Personen im Alter.
SATW weist im Zusammenhang mit dem Opt-out ebenfalls darauf hin, dass die Bevölkerung transparent und umfänglich informiert werden muss. Entsprechende nationale Kommunikationskampagnen sind frühzeitig einzuplanen. In die Planung solcher Kampagnen wie auch die weitere Einführung des EPDs sind alle betroffene Akteure miteinzubeziehen.
S. 39, Art. 3a
Falls am vorgesehenen Opt-Out-Modell festgehalten werden soll, muss laut privatim ein echtes und einheitliches Widerspruchsrecht in allen Kantonen sichergestellt werden. Insbesondere muss eine einheitliche Umsetzung ohne übermässige Formalitäten garantiert werden. privatim hält die diesbezüglichen Garantien des Gesetzes für nicht vollständig genügend. privatim beantragt eine entsprechende Ergänzung, wonach die EPDV weitergehende Vorgaben zum Widerspruchsverfahren in den Kantonen vorsehen wird.
S. 39 und 40, Art. 3b und 3c
Es sollen gemäss SUVA und MV auch Personen, die obligatorisch (oder freiwillig) im Sinne des schweizerischen Unfallversicherungsgesetzes UVG versichert sind, kostenlosen Zugang zu einem EPD haben können (Siehe Begründung des Antrags zu Art. 3c VE-EPDG oben).
S. 40 (Identifikationsmittel)
Da es unwahrscheinlich ist, dass (Stamm-)Gemeinschaften selbst eine e-ID herausgeben werden, rechnen ARTISET, ARTISET ZH, CURAVIVA und XAD kurzfristig nicht mit möglichen Kosteneinsparungen bei der e-ID.
Für Alters- und Pflegeheime ist die e-ID der Gesundheitsfachpersonen ein hoher Kostenfaktor. Entsprechend erhoffen sich ARTISET, ARTISET ZH, CURAVIVA und XAD gewisse Einsparungen durch die Implementierung der e-ID des Bundes. Für den Fall, dass es bei der Einführung der e-ID des Bundes zu einer Verzögerung/Nichteinführung kommt, wären Alternativen zu prüfen.
S. 43
Der IVR schlägt vor, für Gesundheitsanwendungen eine Art «Vertrauensindex» für die Datenqualität zu schaffen. Ohne eine Qualifizierung der Daten von Gesundheitsanwendungen kann es passieren, dass medizinische Entscheidungen auf der Basis unzuverlässiger Daten, und damit möglicherweise falsch, getroffen werden.
S. 45, Art. 14
Nach Ansicht von dCH sind folgende Fragen im erläuternden Bericht ungenügend beantwortet:
- Die Zielsetzung und Absichten des Vorschlages des Bundesrates sind nicht klar.
- Die Trennschärfe der Daten, wo was abgelegt wird, ist unklar.
- Welche Daten verbleiben künftig noch bei den Stammgemeinschaften?
- Eine neue Datenbank beim Bund generiert zahlreiche neue Schnittstellen. Wie sollen diese definiert werden?
- Die Stammgemeinschaften müssen dem Anbieter der zentralen Datenbank vertrauen. Wie wird dieses Vertrauen sichergestellt?