Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 199 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Revision EPDG (umfassende Revision)
bereits im Rahmen dieser Revision zu beraten oder ob eine Behandlung im Rahmen von DigiSanté die bessere Lösung wäre. H+ schliesst sich aber dem Kommentar von unimedsuisse im obigen Abschnitt e) an und empfiehlt zu prüfen, ob ein Consent-Management nicht schon in der vorliegenden Revision geregelt werden könnte. Gemäss unimedsuisse ist zudem die Möglichkeit der Patientinnen und Patienten, selbst festzulegen, welche Daten für die Forschung zur Verfügung gestellt werden, mit der gewünschten Tiefenintegration der Daten bzw. dem automatischen Upload aus den Klinikinformationssystemen ins EPD nicht vereinbar.
S. 30
GE begrüsst die Vereinfachung der Integration von Identifikationsmitteln sowie die Bereitstellung einer eID durch den Bund, die eine Authentifizierung ermöglicht. Die Gültigkeit der bereits bestehenden IDM muss jedoch gewährleistet sein.
S. 31
Der Begriff der Gesundheitsanwendungen ist LU zufolge sehr offen definiert und lässt somit viel Spielraum für Interpretationen zu. Es ist zu prüfen, ob im Rahmen der Botschaft nicht Präzisierungen angebracht werden können, und neben den genannten Beispielen in Zukunft auch Expertensysteme, wie z. B. Impf-Checks, über eine Schnittstelle mit dem EPD verbunden werden könnten.
S. 31 ff.
Der Begriff der Gesundheitsanwendungen ist gemäss GDK, AG, AI und JU sehr offen definiert und lässt viel Spielraum für Interpretationen zu. Es ist zu prüfen, ob im Rahmen der Botschaft nicht Präzisierungen angebracht werden können, und neben den genannten Beispielen in Zukunft auch Expertensysteme über eine Schnittstelle mit dem EPD verbunden werden könnten.
S. 32
Es ist gemäss GE nicht wünschenswert, dass die Verwaltung sensibler personenbezogener Daten an einen privaten Auftragnehmer übertragen wird. Dies hat das Referendum gegen das E-ID-Gesetz gezeigt.
S. 32 und 43
Curafutura begrüsst, dass Gesundheitsanswendungen lesend und schreibend mit dem EPD kommunizieren können. Es wird erwartet, dass die Krankenversicherer bei der technischen Ausgestaltung mitwirken können. Synergien sind wo immer möglich zu nutzen.
S. 33
Laut IVR muss der Metadatenindex (MDI) so ausgestaltet werden, dass auch synonyme Terme genutzt werden können. Die im Rettungswesen gebräuchliche Terminologie ist noch nicht schweizweit harmonisiert und auf SNOMED/CT abgestimmt. Deshalb müssen auch Synonyme definiert werden können um eindeutige terminologische Zuordnungen auf SNOMED/CT zu ermöglichen.
HUG weist darauf hin, dass viele Krankenhäuser Tools zur automatischen Veröffentlichung im EPD einrichten. Die Veröffentlichung ist für viele Ärzte in den HUG unsichtbar (und 2023 sogar noch unbekannt). Es besteht die Gefahr, dass sensible Dokumente automatisch veröffentlicht werden, selbst wenn die Fachkraft dies für die Eltern vertraulich halten wollte. Anstatt eine Gesundheitsfachperson von der Verpflichtung zu befreien, relevante Dokumente im EPD zur Verfügung zu stellen, sollte gemäss HUG sichergestellt werden, dass Jugendliche ab 12 Jahren über die Existenz des EPD und ihr Recht, den Zugang dazu kontrollieren zu wollen, informiert werden. Es sollten Ausnahmen von der Veröffentlichungspflicht vorgesehen werden (z. B. Kinderpsychiatrie).
Gemäss DIDAS gewinnen mit der Digitalisierung die explizite Nichtdiskriminierung und technologische Neutralität elektronischer Gesundheits-Dokumentation und -aufzeichnungen sowie deren Verifizierbarkeit an Wichtigkeit. Elektronische Gesundheits-Dokumentationen dürfen nicht allein aufgrund ihrer elektronischen Form in ihrer rechtlichen Wirkung, Gültigkeit oder Durchsetzbarkeit verweigert oder diskriminiert werden, solange diese verifizierbar authentisch sind. Bei der Anerkennung und Handhabung elektronischer Gesundheits-Dokumentationen