Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 199 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Revision EPDG (umfassende Revision)
Absatz 5 wie folgt angepasst werden: «In medizinisch notwendigen Fällen können Gesundheitsfachpersonen auch ohne Zugriffsrechte auf Daten aus dem elektronischen Patientendossier zugreifen [...]».
Zudem ist gemäss palliative.ch Buchstabe a zu streichen, denn insbesondere in palliativen Situationen wird es in den ersten Jahren nach Umsetzung dieser Gesetzesrevision häufig vorkommen, dass es reichlich alimentierte EPD geben wird, ohne dass die betroffene Person oder ihre bevollmächtigte Vertretung jemals darauf zugegriffen hat.
Absatz 1bis:
Die Verpflichtung, dass Gesundheitsfachpersonen behandlungsrelevante Daten im EPD strukturiert erfassen, ist gemäss pharmasuisse und Apotheken Thurgau sinnvoll. Jedoch aufgrund der unverhältnismässig hohen Strafe und nicht definierten Begrifflichkeit von «behandlungsrelevanten Daten» wird man Gefahr laufen, dass einfach alles in doppelter und dreifacher Ausführung publiziert wird. Jedoch kann dieser Artikel so nicht umgesetzt werden, da einerseits der administrative Aufwand für dessen Prüfung und Vollzuges unverhältnismässig ist. Andererseits gilt es klar zu definieren, was behandlungsrelevant ist. Dies soll sinnvollerweise zusammen mit den Leistungserbringer ausgearbeitet werden. Die IPAG eHealth wäre hier ein potenzieller Partner für die Definierung der behandlungsrelevanten Daten.
Pharmasuisse und Apotheken Thurgau begrüssen die Verpflichtung aller Gesundheitsfachpersonen zur Nutzung des EPD. Dadurch werden die Etablierung und der potenzielle Nutzen des EPDs gefördert. Jedoch muss sichergestellt werden, dass der Initialaufwand für die Leistungserbringer vergütet wird. Einerseits muss gemäss pharmasuisse und Apotheken Thurgau die Beschaffung einer elektronischen Identität finanziert werden, aber andererseits auch die Integration in die Primärsysteme und somit die effiziente Einbindung in die Prozesse der Gesundheitsfachpersonen muss sichergestellt werden. Ansonsten läuft man Gefahr, dass das EPD zur Bürde der Leistungserbringer wird und mehr administrativer Aufwand als Nutzen generiert.
Pharmasuisse und Apotheken Thurgau schlagen hierzu vor eine Entschädigung für den Aufwand der Leistungserbringer zu tarifieren, womit Anpassungen in den Erlassen des Krankenversicherungsrechts verbunden wären. Analog einer Behandlungspauschale, soll für die Einspeisung der Daten eine Entschädigung entrichtet werden.
Absatz 5 Buchstabe a:
Erfahrungen mit dem Projekt éToile und «mon dossier médical» haben gemäss pharmasuisse und Apotheken Thurgau gezeigt, dass viele Personen sich nicht in ihr Dossier einloggen, geschweige denn Anpassungen an den Vertraulichkeitsstufen machen. Um das EPD und auch den Notfallzugriff effektiv zu nutzen, soll diese Passage gestrichen werden. Hat jemand ein EPD ist er über die Pflichten und den Notfallzugriff informiert. Es ist fahrlässig dies aktiv auszuschliessen. Durch das komplexe Berechtigungssystem wird es vermehrt dazu kommen, dass Gesundheitsfachpersonen keinen Zugriff haben. Genau der Notfallzugriff ermöglicht hier dennoch den Zugriff und somit einen potenziellen Mehrwert für das EPD. Ebenfalls wird diese Umsetzung eine proprietäre Anpassung an den heute verwendenden Standards benötigen. Zudem ist nicht klar, wie im Falle einer Stellvertretung der Patientin bzw. des Patienten diese Passage umgesetzt werden soll. Damit wird das Berechtigungssystem des EPDs noch komplizierter und benutzerunfreundlicher. Daher beantragen pharmasuisse und Apotheken Thurgau, die Anforderung in Absatz 5 Buchstabe a zu streichen.
Damit das EPD ein Erfolgsmodell wird, ist es gemäss der Post und Sanela zentral, dass die Gesundheitsfachpersonen strukturierte Daten ablegen. Unstrukturierte Daten untermauern den Vorwurf des «PDF-Friedhofs». Entsprechend ist die Logik von Art. 9 umzudrehen, und zwar dahingehend, dass im Grundsatz strukturierte Daten und nur in Ausnahmefällen unstrukturierte Daten zu erfassen sind. Post und Sanela beantragen daher die Umformulierung von Absatz 1bis wie folgt: «Gesundheitsfachpersonen sind verpflichtet, behandlungsrelevante Daten wenn möglich in strukturierter Weise im elektronischen Patientendossier zu erfassen. […] In Ausnahmefällen können unstrukturierten Daten erfasst werden.