Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 199 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Revision EPDG (umfassende Revision)
Gemäss IPAG eHealth und ChiroSuisse soll weiter ein neuer Absatz 3 mit folgendem Wortlaut geschaffen und Absatz 2 vorangestellt werden: «Zur Festlegung von strukturierten Formaten setzt der Bundesrat eine Kommission ein bestehend aus Patientinnen und Patienten sowie Leistungserbringern.» Ein neues Entscheidungsorgan setzt den von IPAG eHealth und Chiro-Suisse vorgeschlagenen Absatz 2 um und definiert die für Patientinnen und Patienten relevante Daten. Es besteht aus den Betroffenen, nämlich Patientinnen und Patienten sowie Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern.
Die im Vernehmlassungsentwurf vorgeschlagenen (2 und 6) sowie bestehen (3, 4 und 5) Absätze des Artikel 9 verschieben sich gemäss IPAG eHealth und ChiroSuisse entsprechend nach hinten.
Absatz 5:
Ein Notfallzugang zum EPD, der sich auf die von der Patientin bzw. dem Patienten zum Voraus für diese Situationen - z. B. Unfälle - bezeichneten Daten beschränkt und bisher nicht geregelt ist, muss gemäss ISSS ebenfalls einheitlich geregelt werden.
Absatz 1bis:
Aus Sicht it-rm ist für eine Behandlung/Analyse auch wichtig, was nicht darin erfasst wurde,
z. B., dass jemand keine Unverträglichkeiten mit einem Medikament hat. Zur Lösung des Problems drängt sich auf, dass das Erfassen von Patientendaten aus früheren Behandlungen von der Krankenkasse entschädigt wird.
Absatz 2:
Gemäss it-rm soll nebst der Vertraulichkeit auch die die Nachvollziehbarkeit, Verlässlichkeit und Verfügbarkeit im Gesetz geregelt werden. Nur hohe Verlässlichkeit bedinge eine hohe Sicherheit bei der Authentisierung. Das Protokoll für Authentisierung und Verbindungsaufbau weise überdies keine hohe Sicherheit auf. it-rm stellt verschieden Vergleich an und stellt Fragen und bemerkt, dass die Sicherheitsstufe vom Parlament festgelegt werden müsse.
Absatz 5:
Der IVR führt an, dass Sanitätsnotrufzentralen gemäss Definition des KVG keine Leistungserbringer des Gesundheitswesens sind. Sie erbringen aber teilweise in Notfällen viele patientenbezogene «Hintergrundleistungen» (z. B. Abklärung von Patientenverfügungen oder Kontaktpersonen) für Rettungsdienste. Um die Rettungsdienste im Tagesgeschäft und in Grossschadenlagen möglichst umfassend unterstützen zu können soll ein Mechanismus gefunden werden, damit die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Sanitätsnotrufzentralen Notfallzugriffe auf das EPD von Patientinnen und Patienten durchführen können.
siehe Reusspark, dito nur Bemerkungen zu Abs. 5 und 6
Absatz 1bis:
Da bis zum 16. Altersjahr die gesetzliche Vertretung Zugang zu den Informationen im Patientendossier hat, muss gemäss KOKES zum Schutz der Persönlichkeit der urteilsfähigen minderjährigen Person und damit dem Schutz des Berufsgeheimnisses diese Pflicht relativiert werden und die Gesundheitsfachperson von der Pflicht zur Erfassung befreit werden. Absatz 1bis ist daher wie folgt zu ergänzen: «(...) zu erfassen. Sie sind von dieser Pflicht befreit, wenn damit das Berufsgeheimnisses verletzt wird.»
Absatz 2:
Gemäss Kunz soll nicht der Bundesrat, sondern die Patientin und der Patient die Grundeinstellungen (beim ersten Arztbesuch) festlegen. Sie bzw. er sollte auch die Möglichkeit haben eine Benachrichtigung zu abonnieren, wenn jemand auf ihr bzw. sein EPD zugreift.
Absatz 2:
Nach Ansicht von Lünenburger ist die Verarbeitung von besonders schützenswerten Daten gem. DSG eigentlich nicht zulässig, da keine Einwilligung der Person vorliegt. Weil es sich aber