Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 199 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Revision EPDG (umfassende Revision)

ist nicht geregelt. HIN beantragt daher, m Gesetz festzulegen, dass die Leistunsgerbringerverbände festlegen, welche Daten behandlungsrelevant sind und dass die Kosten zur Implementierung von der öffentlichen Hand getragen werden.

Absatz 1bis:

Gemäss Hirslanden ist der Passus «wenn möglich» zu streichen. Es besteht kein wirklicher Nutzen, solange Daten in Form eines nicht-strukturierten PDF’s abgespeichert werden, der Aufwand zeitintensiv ist um relevante Informationen zu sichten. Es ist wichtig, dass zukünftig alle Daten in strukturierter Form abgelegt und aufgerufen werden können. Dies ist essentiell, um wichtige oder behandlungsrelevante Informationen schnell finden zu können. Ohne eine strukturierte Datenablage ist das EPD kaum nutzbar und der Informationsgehalt der gespeicherten Daten marginal.

Daten im PDF-Format sind gemäss Hirslanden wenig hilfreich, da die Suche nach Informationen viel Zeit in Anspruch nimmt. Die Daten müssten als strukturierte Daten gespeichert und idealerweise direkt in ein KIS/PIS (Klinik-/ Praxis-Informationssystem) eingelesen werden. Dazu wäre eine standardisierte Schnittstelle (FHIR API) landesweit wünschenswert.

Derzeit kontaktieren die HUG durchschnittlich 30 Patientinnen und Patienten pro Monat, um sie um ihre Zustimmung zur Löschung eines Dokuments zu bitten. Dies verursacht viel Arbeit, aber auch viel Verwirrung bei den Patientinnen und Patienten. Wenn ein Dokument falsch abgelegt wird führt das Einholen der Zustimmung der Patientin bzw. des Patienten zu einem Bruch der Vertraulichkeit. Die HUG schlagen daher einen zusätzlichen Absatz 1ter mit folgendem Wortlaut vor: «Gesundheitsfachpersonen können ein von ihnen im EPD abgelegtes Dokument innerhalb von 10 Tagen nach Aufschaltung löschen oder ersetzen, ohne dafür die Einwilligung der Patientin oder des Patienten einzuholen.»

Absatz 5:

IDS verweist auf eine Stelle aus dem erläuternden Bericht: «Mit der Einführung des Opt-Out-Modells soll zusätzlich das Erfordernis des (erstmaligen) Zugriffs der Patientin oder des Patienten auf ihr oder sein EPD gelten, damit Gesundheitsfachpersonen mittels Notfallzugriff auf das EPD zugreifen können» (S. 40). Der Wortlaut von Art. 9 Abs. 5 VE-EPDG scheint dieser Anforderung jedoch nicht zu entsprechen und ist gemäss IDS wie folgt zu ändern: «[...] zugreifen, soweit die Patientin oder der Patient dies nicht im Rahmen der Anpassung der Grundeinstellung ausgeschlossen hat.»

Die Leistungserbringer-Dachverbände sollen gemäss IG eHealth und ADTG im Auftrag des Bundesrats das Minimal Data Set festlegen, das im EPD zu erfassen ist. Die Verbände erhalten auch den Auftrag, das Data Set zu aktualisieren. Der Bundesrat soll sich in der Regel an die Empfehlung der Verbände der Leistungserbringer halten. IG eHealth und ADTG schlagen folgende Neuformulerung von Absatz 1bis vor: ««Der Bundesrat erteilt den Dachverbänden der Leistungserbringer den Auftrag, Empfehlungen für ein minimales Datenset, dass Gesundheitsfachpersonen im EPD erfassen müssen, zu erarbeiten und periodisch zu aktualisieren. Der Bundesrat legt die Einzelheiten fest. In der Regel folgt der Bundesrat den Empfehlungen der Verbände der Leistungserbringer.»

Absatz 1 ist gemäss IPAG eHealth und ChiroSuisse wie folgt anzupassen: «Sobald ein Minimaldataset definiert ist, Primärsysteme der Leistungserbringer tiefenintegriert werden können und für ein Minimum strukturierte Daten festgelegt sind, sind Gesundheitsfachpersonen verpflichtet, behandlungsrelevante Daten im elektronischen Patientendossier zu erfassen. […].»

Gemäss IPAG eHealth und ChiroSuisse soll zudem ein neuer Absatz 2 mit folgendem Wortlaut geschaffen und Absatz 2 vorangestellt werden: «Patientinnen und Patienten legen patientenrelevante Daten fest. Die Leistungserbringer legen fest, welche behandlungsrelevanten Daten im elektronischen Patientendossier in strukturierter Form erfasst werden müssen oder können.» Ziel dieser Bestimmung ist gemäss IPAG eHealth und ChiroSuisse, dass interprofessionell die Continuity of Care gewährleistet ist. Die Leistungserbringer kennen die relevanten Daten aus dem klinischen Alltag.