Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 199 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Revision EPDG (umfassende Revision)

- Risiko der Dekompensation von Kollegen (Burn-out). Die Verpflichtung ist ein Eingeständnis des Scheiterns, man muss investieren und an der Integration in unsere Systeme arbeiten und dafür sorgen, dass alle Angehörigen der Gesundheitsberufe sich anmelden wollen, weil das Tool so gut und effizient ist!

- Im Gesetz steht nichts darüber, wie sich die Teilnahme am EPD auf die Tätigkeit der Ärzte auswirken wird. Wurde eine Bewertung vorgenommen? Diese Auswirkungen könnten sehr wichtig sein, und die Absicht, eine obligatorische Teilnahme vorzuschreiben, ohne sich um die Auswirkungen auf den Alltag zu kümmern, zeugt von einem völligen Mangel an Respekt und Achtung unserer Behörden gegenüber den Ärzten. Solche Massnahmen, mit denen Berufsangehörigen ohne Absprache «obligatorische» Aufgaben auferlegt werden, sind inakzeptabel und zeugen von einem Staat, der schon viel zu lange eine immer stärker einschränkende Gesetzesinflation bevorzugt.

- Es wird gemäss SMVS nichts über die Finanzierung der Arbeit gesagt, die den Ärzten auferlegt werden soll. Wenn der Bund irgendjemandem eine zusätzliche Aufgabe auferlegt, muss die entsprechende Entlohnung definiert und vorrangig finanziert werden. Ist eine Tarmed-Position vorgesehen? Wir sind überzeugt, dass jeder Staatsbeamte dieses Recht geltend machen wird, wenn ihm eine zusätzliche Aufgabe auferlegt wird.

Gemäss SNM würde diese Bestimmung beim derzeitigen Stand der Dinge (keine Integration des EPD in die Primärsysteme) bei den Angehörigen der Gesundheitsberufe eine Katastrophe auslösen. Es besteht die Gefahr, dass sie aufgrund der Zeit, die sie für das Einstellen von als relevant eingestuften Dokumente aufwenden müssen, keine Patientinnen und Patienten mehr behandeln können. Da es keine Garantie dafür gibt, dass eine tiefe Integration zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes verfügbar sein werden, schlägt die SNM vor, Abs. 1bis vollständig zu streichen. Nach Ansicht SNM ist diese Verpflichtung ein Eingeständnis des Scheiterns, dass es nicht gelungen ist, die Anbieter von Primärsoftware ausreichend zu unterstützen und dazu zu bewegen, ihre EPDs in ihre Situation zu integrieren. Anstatt Verpflichtungen aufzuerlegen, sollten diese Unternehmen unterstützt werden, und vielleicht sollten EPD-Anbieter wie die Post gezwungen werden, sich ebenfalls um eine einfache Integration zu bemühen, indem sie vereinfachte Integrationsmodule zur Verfügung stellen.

Spitex Schweiz begrüsst, dass alle Gesundheitsfachpersonen verpflichtet sind, mit dem EPD zu arbeiten. Wer entscheidet, welche Dokumente behandlungsrelevant sind? Hat jede Gesundheitsfachpersonen in einer Organisation diese Entscheidungskompetenz oder bestimmt dies die jeweilige Organisation oder ein Branchenverband? Es ist zentral, dass im Gesundheitswesen aber auch innerhalb der jeweiligen Sektoren Einigkeit über die Behandlungsrelevanz besteht. Zudem ist wichtig, dass die Fokusse aller Gesundheitsfachpersonen hier berücksichtigt werden und nicht der ärztlich-medizinische Fokus dominiert. Wie ist definiert, wann es für Gesundheitsfachpersonen möglich ist, die Daten strukturiert ins EPD zu stellen und wann unstrukturiert? Es brauche hier auch Umsetzungshilfen in der Frage, was strukturiert ist.

Absatz. 2:

Aus Sicht Spitex sollte nach Eröffnung eines EPD der Zugriff für Gesundheitsfachpersonen möglichst offen sein. Nur so kann gewährleistet werden, dass in relevanten Fällen ein Zugriff auf wichtige Informationen möglich ist, bevor die Berechtigungen eingestellt sind (z. B. ein Austrittsbericht eines Spitals zur Vorbereitung eines Erstbesuchs – z. B. betreffend Medikamente). Viele der Spitex-Klientinnen und - Klienten werden zudem Unterstützung bei der Einstellung der Berechtigungen benötigen. Dieser zusätzliche Beratungsaufwand, den die Spitexorganisation leistet, muss abgegolten werden. Da die Spitex nicht via Tarife finanziert wird, sondern gemäss Pflegefinanzierung, braucht es eine Anpassung der im entsprechenden Artikel aufgeführten Leistungen. Die Anpassung der in der KLV geführten Leistungen ist sehr aufwändig, muss aber frühestmöglich angedacht werden.

Der SR-ZH bemerkt, dass es sich um eine Vorstufe der personifizierten Medikation handelt und fragt, wie Impfdaten und Unverträglichkeiten erfasst werden.