Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 199 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Revision EPDG (umfassende Revision)

Absatz 7:

Den Gesundheitsfachpersonen soll es gemäss Post und Sanela im Rahmen eins Notfallzugriffs auch erlaubt sein, Daten im EPD zu speichern. Dies mit Blick darauf, dass im Rahmen eines solchen Zugriffs auch behandlungsrelevante Daten anfallen können. Es soll daher ein neuer Absatz 7 wie folgt geschaffen werden: «Gesundheitsfachpersonen ist es im Rahmen eines Notfallzugriffs erlaubt, behandlungsrelevante Daten im Patientendossier zu speichern.»

Absatz 2 und 3: [ist aber eher auf Absatz 2 bezogen]

Wie von privatim bereits zum geltenden Gesetz gefordert wurde, sind die Vertraulichkeitsstufen im Gesetz selber vorzusehen und die grundsätzlichen Modalitäten der Zuordnung der Vertraulichkeitsstufen und der Festlegung der Zugriffsrechte zu bestimmen.

Die Patientinnen und Patienten sind genau über die Bedeutung der einzelnen Vertraulichkeitsstufen und deren Hierarchie wie auch die Möglichkeiten zur Einschränkung des Zugriffes auf Personendaten, zu informieren. Wir empfehlen, dass dies in Art. 3 Abs. 3 ergänzt wird.

Die Erteilung der Zugriffsberechtigung auf das EPD durch die Patienten und Patientinnen wirkt auf die SAMW kompliziert: Wer darf wann und warum auf ihre Daten zugreifen? Umsetzungsprobleme im Alltag und eine allfällige Überforderung vulnerabler Gruppen sind auch hier absehbar. Gerade mit Blick auf vulnerable Gruppen müsste gemäss SAMW besonders sorgfältig geklärt werden, wer – im Sinne einer bestmöglichen Behandlungsqualität – welche Zugriffsberechtigung erhält, d. h. inwiefern Gesundheitsfachpersonen eine solche erhalten.

Absatz 1bis:

Medienberichte haben santésuisse zufolge aufgezeigt, dass das Einholen von medizinischen Berichten für die Ablage im EPD mit grossem Aufwand verbunden ist, weil Gesundheitsfachpersonen der entsprechenden Nachfrage der Patientinnen und Patienten nicht, oder nur sehr spät nachgekommen sind. Daher soll in Absatz 1bis der Passus «wenn möglich» gestrichen werden und Absatz 1 wie folgt ergänzt werden « [...] zu erfassen. Sie sind jedoch gehalten, den Patientinnen und Patienten diese Daten in geeigneter Form und Frist auf Anfrage auszuhändigen.»

Absatz 1:

Die SATW führt an, dass Daten in strukturierter Weise erfasst werden sollten. Ist dies nicht möglich, sollte das irgendwo gemeldet werden, um dies – falls angebracht – zu ermöglichen. Eine stetige Weiterentwicklung des EPDs ist dahingehend anzustreben, dass möglichst alle Daten strukturiert erfasst werden können. Die SATW beantragt daher Absatz 1 zu streichen.

siehe Bemerkungen zu EVS

Gemäss senesuisse und ASPS wird das EPD zu umfangreich, wenn alle «behandlungsrelevanten Daten» abgelegt werden müssen und es verliert den eigentlichen Zweck, die wichtigsten Informationen schnell zugänglich zu machen. Deshalb muss die Datenfülle reduziert sein aufs optimale Minimum. Sonst vergrössert sich der Administrativaufwand im Gesundheitswesen zusätzlich, ohne einen Nutzen zu schaffen.

senesuisse und ASPS beantragen folgenden Wortlaut: «Gesundheitsfachpersonen sind verpflichtet, im Interesse der Patientinnen und Patienten zwingend für Dritte zugänglich zu machende Daten, […].»

Damit das EPD von allen behandelnden Gesundheitsfachpersonen zielführend und effizient genutzt werden kann, müssen gemäss SGDV alle das gleiche Verständnis von «behandlungsrelevant» als auch von «strukturierter weise» innehaben. Es ist unabdingbar, dass die Erfassung der Daten strukturiert erfolgen muss. Das EPD darf nicht zu einer Sammlung von Daten von irrelevanten oder redundanten Inhalten werden. Lediglich ein Set der wichtigsten medizinischen Informationen, welche von den Leistungserbringern definiert werden, sollten darin abgelegt werden. Folglich müssten sowohl «behandlungsrelevante Daten» als auch «strukturierte Weise» muss klar definiert werden, wobei «strukturierte Weise» durch die Leistungserbringer definiert werden und anschliessend im Gesetz festgehalten werden.