Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 199 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Revision EPDG (umfassende Revision)
um Daten der Person handelt, hat diese dennoch Recht auf den Zugriff. Lünenburger beantragt daher Absatz 2 durch «Die Grundeinstellung der Zugriffsrechte und der Vertraulichkeitsstufen erlaubt nur den Zugriff durch die betroffene Person.» zu ersetzen
Absatz 6:
Die Bewusstlosigkeit oder der Tod darf nicht dazu führen, dass der Notfallzugriff unbekannt bleibt. Absatz 6 ist daher gemäss Lünenburger wie folgt zu ergänzen: «Bleibt die Patientin oder der Patient nach dem Notfall bewusstlos oder verstirbt sie oder er, sind die Angehörigen oder die Erben zu informieren.»
Die Informationen gehören der Patientin bzw. dem Patenten. Daher sollen gemäss NEK Gesundheitsfachpersonen oder persönliche Vertrauenspersonen nur auf die Daten von Patientinnen oder Patienten zugreifen können, soweit diese ihnen Zugriffsrechte erteilt haben.
Damit das EPD für die Patientin bzw. den Patienten Nutzen stiftet und diese befähigt, sich selbst für ihre Gesundheit einzusetzen, müssen die Informationen im EPD patientenzentriert zur Verfügung stehen, d. h. die Informationen müssen institutionsübergreifend, übersichtlich und strukturiert sein. Daher schlägt die NEK folgenden Wortlaut vor: «Gesundheitsfachpersonen sind verpflichtet, behandlungsrelevante Daten wenn möglich in strukturierter Weise im elektronischen Patientendossier zu erfassen.»
Ospita bemerkt, dass solange Daten in Form eines nicht strukturierten PDF abgespeichert werden, der Aufwand gross und zeitintensiv ist, um relevante Informationen zu sichten.
Künftig sind alle Daten in strukturierter Form abzulegen und aufzurufen, um behandlungsrelevante Informationen schnell finden zu können. Ohne eine strukturierte Datenablage ist das EPD kaum nutzbar und der Informationsgehalt der gespeicherten Daten marginal. Idealerweise müssen die Daten direkt in ein KIS/ PIS (Klinik-/ Praxis Informationssystem) eingelesen werden, dazu wäre eine standardisierte Schnittstelle (FHIR API) landesweit wünschenswert. Ospita beantragt in Absatz 1bis den Passus «wenn möglich» zu streichen.
Absatz 1bis:
Die vorgeschlagene Regelung lässt laut palliative.ch weitgehend offen, welche Daten gesundheitsrelevant und welche strukturiert, bzw. nach welcher Klassifizierung, bzw. Norm zu erfassen sind, z. B. Diagnosen, Procedere, Laborwerte, Medikamente. Deshalb könnte man z. B. mit der bundesrätlichen Vorgabe zur obligatorischen Nutzung einer international anerkannten medizinischen Diagnosecodierung (ICD) oder Nomenklatur wie z. B. SNOWMED CT, klinische Daten unabhängig vom Vokabular der einzelnen Leistungserbringer schweizweit nutzen, vergleichen oder zusammenführen und Forschungsergebnisse austauschen.
Das EPD hat zum Ziel, die Qualität und Behandlung und Versorgung zu stärken. Dies ist in palliativen Situationen mit langen Verläufen und vielen Akteuren besonders wichtig. Deshalb gehört gemäss palliative.ch. das Festhalten von früher angefallenen Daten dazu.
Zudem lässt dieser Artikel gemäss palliative.ch vollkommen offen, innert welcher Frist die Leistungserbringer ihre Einträge vornehmen müssen. Wichtig z. B. für eine aktuelle Medikationsliste.
Weiter schlägt palliative.ch folgende Anpassung zu Absatz 1bis vor: «Gesundheitsfachpersonen sind verpflichtet, auch vor der Eröffnung angefallene Daten mit medizinischer Relevanz im EPD zu erfassen.»
Absatz 5:
Es kann gemäss palliative.ch aus medizinischer oder auch pflegerischer Sicht notwendig sein, auf die Daten im EPD zuzugreifen, auch ohne med. Notfall im engeren Sinne, z. B. auf die Medikationsliste. Diese Situationen kommen in palliativen Situationen regelmässig vor, z. B. verwirrte oder vergessliche Patientin bzw. verwirrter oder vergesslicher Patient, Patientin bzw. Patient ist physisch oder psychisch nicht in der Lage auf die Daten zuzugreifen, es gibt im Umfeld der Patientin bzw. des Patienten gar kein adäquates Gerät für eine Abfrage. Daher soll