Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 199 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 93Fedlex · Ergebnisbericht

Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Revision EPDG (umfassende Revision)

Absatz 1:

Der Kanton VD weist auf den Entwurf hin, wonach Patientinnen und Patienten Gesundheitsanwendungen nicht nur den Zugriff auf ihre Daten im EPD erlauben, sondern auch Daten in das EPD eingeben können. Die Öffnung des EPD für Gesundheitsanwendungen - die, wie der Bundesrat betont, ausserhalb des Vertrauensbereichs des EPD liegen - erhöht die Datenschutzrisiken erheblich (Sicherheitsprinzip, vgl. Art. 10 DSG). Mit jedem Zugriff, den die Patientin bzw. der Patient einer Gesundheitsanwendung oder einem Gesundheitsfachmann auf sein EPD gewährt, werden die im EPD gespeicherten Daten Angriffen von aussen ausgesetzt. Der Entwurf geht nicht näher darauf ein, ob zusätzliche Sicherheitsmassnahmen in Bezug auf Gesundheitsanwendungen angewendet werden. Darüber hinaus besteht die Gefahr, dass die Patientinnen und Patienten die Kontrolle über ihre Daten verlieren, da private Anbieter von Gesundheitsanwendungen die Nutzung ihrer Anwendungen (und den Zugang zum EPD) von ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen abhängig machen können (die allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen dem Privatrecht). Diese Öffnung für Gesundheits-Apps wird den Patientinnen und Patienten eine grosse Verantwortung in Bezug auf den Datenschutz in einem Bereich auferlegen, in dem sie besonders verletzlich sind (medizinische Behandlung) und in dem die betreffenden Daten sensibel sind. Der Kanton möchte daher, dass die in Absatz 1 erwähnten Gesundheitsanwendungen durch eine vom Bund definierte Zertifizierung zertifiziert werden, die regelmässig überprüft wird. Die Liste der zertifizierten Anwendungen sollte der Bevölkerung zur Verfügung gestellt werden.

Streichen: Gesundheitsanwendungen sollen nicht auf das EPD zugreifen können. Der Kanton Zug befürchtet datenschutzrechtliche Probleme beim Zugriff von Gesundheitsanwendungen auf das EPD. Zudem wird die technische Komplexität durch die Schnittstellen erhöht.

Der Kanton VS und CARA beantragen Abschnitt 3b zu streichen, sofern der Entwurf vorsieht, auch den Zugang zu den Daten zu ermöglichen. Der Kanton VS und CARA sehen ein Sicherheitsrisiko und fordern zwei Massnahmen:

- Anwendungen müssen ein Label erhalten, welches garantiert, dass Sicherheit und Datenschutz gewährleistet ist.

- der Zugriff von Anwendungen nur zur Hinterlegung von Daten soll erlaubt sein.

In Absatz 1 ist daher gemäss dem Kanton VS und CARA der Passus «accéder aux données enregistrées dans leur dossier électronique et» zu streichen und Absatz 2 ist wie folgt zu ergänzen: «Le Conseil fédéral fixe les exigences applicables aux applications, à l’interface [...]».

Absatz 3:

MDS beantragt das Aufnehmen eines zusätzlichen Absatzes 3 wie folgt: «Die Herausgeber von Gesundheitsanwendungen müssen die vom Bundesrat erlassenen Normen einhalten und werden ebenso wie das elektronische Patientendossier zertifiziert.»

ACSI und FRC sind erstaunt, dass der Patiententeil nur auf Anwendungen reduziert ist. Das EPD sollte über einen speziellen Bereich für Patientinnen und Patienten verfügen, in dem sie in strukturierter Form eine Zusammenfassung ihrer Situation verfassen können, die die wichtigsten Fakten über ihre Gesundheit und die notwendigen Vorkehrungen für eine sichere und geschützte Versorgung enthält. Hierfür ist die Bereitstellung eines standardisierten, strukturierten und aktualisierbaren Gesundheitsfragebogens absolut notwendig. Leider scheint es, dass der Bundesrat bzw. das EDI kein Kapitel zu diesem Thema vorgesehen hat. Dies ist ein wichtiger Mangel. Das Ziel der digitalen Transformation sollte darin bestehen, den Patientinnen und Patienten eine Patient-Summary (ein Patient-Summary ist ein standardisierter Satz grundlegender klinischer Daten, der die wichtigsten gesundheits- und pflegebezogenen Angaben enthält, die für eine sichere Gesundheitsversorgung erforderlich sind) zur Verfügung zu stellen. Der Bund wäre für die Implementierung und Anpassung dieses Instruments zuständig.

Was die Anwendungen selbst betrifft, so können gemäss ACSI und FRC die Zugänglichkeit des EPD für Anwendungen und seine Folgen nicht allein von den Patientinnen und Patienten getragen werden (wie im erläuternden Bericht auf S. 41 dargelegt). Da die Sicherheit des