Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 199 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Revision EPDG (umfassende Revision)

EPD durch ein sehr engmaschiges Zertifizierungssystem gewährleistet wird, sollte dies auch für Anwendungen gelten (siehe Änderungsantrag zu Art. 2).

Ausserdem sind Gesundheitsanwendungen in dem Entwurf auf den Zugang von Patientinnen und Patienten beschränkt. Anbieter von Gesundheitsanwendungen und -diensten (also auch Unternehmen und Start-ups) sollten jedoch gemäss ACSI und FRC die Möglichkeit haben, digitale Gesundheitsanwendungen auf den Markt zu bringen, die von Patientinnen und Patienten sowie Angehörigen der Gesundheitsberufe genutzt werden können.

ACSI und FRC schlagen die Umbenennung von Abschnitt 3b in Patientinnen und Patienten und Gesundheitsanwendungen vor und schlägt darin folgende Formulierungen vor:

«1. Der Bundesrat implementiert einen strukturierten Gesundheitsfragebogen, der es Patientinnen und Patienten ermöglicht, einen Überblick über ihren Gesundheitszustand und alle Informationen zu geben, die für die Wahl einer angemessenen, hochwertigen und sicheren Behandlung wichtig sein könnten. Diese Aufgabe wird in Zusammenarbeit mit Patientenorganisationen und medizinischen Fachverbänden wahrgenommen.

2. Der Bundesrat legt die Anforderungen an die Gesundheitsanwendungen, die Standardschnittstelle für Gesundheitsanwendungen und die Grundeinstellung, auf Daten welcher Vertraulichkeitsstufe die Gesundheitsanwendungen wie lange zugreifen dürfen, fest. Die Patientin oder der Patient kann diese anpassen.

3. Die Gesundheitsanwendungen stehen auch den Gesundheitsfachpersonen offen, damit sie über eine Standardschnittstelle auf Daten im elektronischen Patientendossier zugreifen oder darin Daten erfassen können.»

Der Zugriff auf das EPD soll nicht über eine Standardschnittstelle, sondern mittels einer transparent dokumentierten Benutzer- und Programmierschnittstelle erfolgen. BSV AG stellt daher

folgenden Änderungsantrag für Absätze 1 und 2:

«1 Gesundheitsanwendungen können, nach der Bevollmächtigung ihres jeweiligen Anbieters durch Patientinnen und Patienten entsprechend Art. 8, über eine transparent dokumentierte Benutzer- und über eine Programmierschnittstelle auf Daten im elektronischen Patientendossier zugreifen und darin Daten erfassen.

2 Der Bundesrat legt die Anforderungen an diese Schnittstellen für die Erstellung, das Lesen, das Aktualisieren und das Löschen von Daten fest, sowie die Grundeinstellung, auf Daten welcher Vertraulichkeitsstufe die Gesundheitsanwendungen wie lange zugreifen dürfen. Diese Grundeinstellung kann durch die Patientin oder den Patienten frei angepasst werden.»

Siehe fmc

Gemäss Curafutura verkompliziert eine Standardschnittstelle den Zugriff auf die Daten, welche

im EPD gespeichert sind. Daher soll der Zugriff nicht über eine Standardschnittstelle, sondern mittels transparenten Zugriffs auf das EPD erfolgen. Änderungsantrag:

«1 Patientinnen und Patienten können mittels Gesundheitsanwendungen über eine Standardschnittstelle auf ihre Daten im elektronischen Patientendossier zugreifen oder darin Daten erfassen.

2 Der Bundesrat legt die Anforderungen an die Weitergabe der Daten und die Standardschnittstelle für Gesundheitsanwendungen und die Grundeinstellung, auf Daten welcher Vertraulichkeitsstufe die Gesundheitsanwendungen wie lange zugreifen dürfen, fest. Die Patientin oder der Patient kann diese anpassen.»

Der Schutz der Patientendaten hat Priorität. dCH und swissICT setzen sich zudem für eine Stärkung der Bürgerverantwortung ein. dCH und swissICT unterstützen eine technische Grenze - mit klaren Regeln und minimaler technischer Komplexität für den beidseitigen Verkehr über diese - zwischen dem EPD-Vertrauensraum und den nicht zu zertifizierenden Gesundheitsanwendungen. Durch die Einwilligung muss der Bürger selbst entscheiden, welchen Stakeholdern er das Lese- und Schreibrecht für Daten im EPD einräumt und welchen nicht. 94/199