Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 199 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Revision EPDG (umfassende Revision)

Eine zusätzliche Schnittstelle für Gesundheitsanwendungen schafft gemäss DigGes einen zusätzlichen Angriffsvektor und erhöht damit das Risiko für einen Missbrauch der Daten. Daher sollte ein Zugriff auf das EPD über eine solche Schnittstelle – wenn überhaupt – dann nur sehr eingeschränkt möglich sein. Eine solche Einschränkung darf sich nicht nur auf entsprechende Zugriffsrechte beschränken, vielmehr sind die Daten aus dem EPD (die von den Gesundheitsfachpersonen gepflegt werden) von den Daten aus den Gesundheitsanwendungen technisch zu trennen, damit bei einem Missbrauch nicht sämtliche Daten aus dem Dossier mit betroffen sind. Entsprechend hoch müssen auch die Anforderungen an das «Identifikationsmittel» sein. Art. 9b VE-EPDG ist entsprechend anzupassen.

Gesundheitsanwendungen sind im aktuellen Gesetzesentwurf limitiert auf den Zugang für Patientinnen und Patienten. Aber auch Anbieter von Gesundheitsapplikationen und Services (also auch Firmen & Start-ups) sollten die Möglichkeit haben, digitale Gesundheitsanwendungen auf den Markt zu bringen, die sowohl Patientinnen und Patienten wie auch Gesundheitsfachpersonen nutzen können.

fmc, GSASA, CH++ und SGMI schlagen folgende Ergänzung von Absatz 1 vor: «Mittels Gesundheitsanwendungen können auch Gesundheitsfachpersonen über eine Standardschnittstelle auf Daten im elektronischen Patientendossier zugreifen oder darin Daten erfassen.» CH++ möchte hier darüber hinaus folgenden Passus anschliessen: «Der Bundesrat legt die Anforderungen für die Anwendungen, die standardisierte Schnittstelle der Gesundheitsanwendungen und die Grundkonfiguration bezüglich der Daten fest, auf die die Gesundheitsanwendungen zugreifen können, die Dauer des Zugriffs und die Vertraulichkeitsstufen. [Die Patientin und] [d]er Patient kann dies anpassen.»

Gesundheitsanwendungen sind im aktuellen Gesetzesentwurf limitiert auf den Zugang für Patientinnen und Patienten. Gesundheitsdaten, wie zum Beispiel Blutdruckwerte. Sie haben gemäss GSASA ohne Interpretation durch eine Gesundheitsfachperson wenig Nutzen für die Patientinnen und Patienten. Daher sollen auch Gesundheitsfachpersonen auf diese Daten zugreifen können, sofern diesen der Zugriff gewährt wird. Auch Gesundheitsfachpersonen sollen über Schnittstellen Zugang zu den Gesundheitsanwendungen erhalten und zum Beispiel den in der Arztpraxis oder Apotheke gemessen Blutdruckwert eintragen können. So ergibt sich ein Mehrwert für die Patientinnen und Patienten. Hierbei müssen die von der Patientin bzw. dem Patienten eingestellten Zugriffsrechte geltend gemacht werden.

Absatz 2 ist aus Sicht GdS nicht ausreichend menschenzentriert. Die Zulassung von Gesundheitsanwendungen sollte so geregelt sein, dass die Patientin bzw. der Patient jederzeit die möglichen Anwendungen sieht und diese aus eigenem Entscheid aktivieren, oder deaktivieren kann.

Sollte wegen epidemiologischen oder anderen Fragestellungen eine Anwendung zugreifen müssen, sollte dies möglich sein, unter Wahrung der genannten Protokollierung (Audit Trail). Der folgende Passus von Absatz 2 ist daher laut GdS zu streichen: «Der Bundesrat legt die Anforderungen an die Standardschnittstelle für Gesundheitsanwendungen und die Grundeinstellung, auf Daten welcher Vertraulichkeitsstufe die Gesundheitsanwendungen wie lange zugreifen dürfen, fest.»

Das EPD basiert gemäss HIN auf einem politischen Willen, um Daten zu veröffentlichen. Daher ist die Integration eine öffentliche Aufgabe. Im Gesetz ist festzulegen, dass die Leistunsgerbringerverbände festlegen, welche Daten behandlungsrelevant sind und dass die Kosten zur Implementierung von der öffentlichen Hand getragen werden.

Nach Ansicht des IDS sollte Artikel 9b geändert werden. Wie aus den Studien des Bundesamtes für Statistik hervorgeht (Pressemitteilung des BFS vom 15. Dezember 2021, Internetnutzung in den Haushalten 2021 - Die Pandemie beschleunigt die Nutzung von E-Government; Aktuelles BFS - Internetnutzungsumfrage 2021 - Internetnutzung und persönliche Daten, Neuchâtel November 2022), ist sich die Schweizer Bevölkerung insgesamt nicht der Risiken bewusst, die mit dem Teilen von persönlichen Daten im Internet verbunden sind.