Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 199 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Revision EPDG (umfassende Revision)
werden könnte mit z. B. Rechnungskopien. Wir schlagen daher vor, dass die behandlungsrelevanten administrativen Dokumente zusammen mit der IPAG definiert, ebenfalls definierten Kategorien zugeordnet und damit (z. B. mit Filterfunktionen) jederzeit von medizinischen Dokumenten separiert werden können. Eine Kostengutsprache der Krankenkasse hätte zum Beispiel einen Mehrwert für die Behandlung.
Zudem muss gemäss SGMI festgelegt werden, ob und in welcher Form Krankenversicherer allenfalls auch Einsicht in die administrativen Daten des EPD haben. Selbstverständlich müsste in einem solchen Fall der Zugriff auf die Daten des spezifischen Versicherers eingeschränkt werden.
Gemäss SGMI ist Absatz 2 wie folgt zu ergänzen: «Der Bundesrat [...] speichern dürfen. Die betroffenen Leistungserbringer und Patientenorganisationen müssen angemessen in den Erarbeitungsprozess einbezogen werden.»
Falls das Ziel sein sollte, die Rechnungen via EPD zu «versenden», muss dies gemäss Spitex freiwillig sein und darf für Patientinnen und Patienten, die keine digitale Nutzung im EPD wollen und diesem Service nicht zustimmen, nicht zu Mehrkosten führen.
Es ist gemäss Spitex fraglich, ob es zum jetzigen Zeitpunkt sinnvoll ist, einen weiteren Player ins EPD einzubeziehen. Damit wird die Komplexität noch gesteigert, denn das Zugriffsmanagement muss geregelt und zusätzlich umgesetzt werden, die Prozessunterstützung ist unklar und es droht eine Überfüllung des EPD mit vielen administrativen Daten (hohe Anzahl Rechnungen). Es bräuchte zwingend eine definierte Auswahl von Daten, die die Versicherer ins EPD stellen dürfen.
Der SVDE moniert einen Mangel an Präzision in Bezug auf Art. 9a zur Krankenversicherung. Der Bund bestimmt zwar, welche Daten die Krankenversicherer im EPD speichern dürfen, aber es wird nicht näher erläutert, welche Informationen die Krankenversicherer einsehen dürfen. Wäre es nicht klüger, diesen Punkt zu klären? Sollten nicht auch die Unfallversicherungen für Unfälle einbezogen werden?
Absatz 5 Buchstabe a:
Der SWR sieht den Zusammenhang zwischen informationeller Selbstbestimmung und Nichtverwendung des EPD nicht. Für ihn nimmt die Patientin bzw. der Patient die informationelle Selbstbestimmung wahr, wenn sie bzw. er der Eröffnung des EPD widerspricht und wenn sie bzw. er der Nutzung des EPD im Notfall widerspricht, nicht aber, wenn sie bzw. er auf das EPD noch nicht zugegriffen hat. Insofern beurteilt der SWR die Annahme die Patientin bzw. der Patient möchte den Notfallzugriff auf das EPD nicht, wenn sie bzw. er noch keinen Erstzugriff auf das EPD vorgenommen hat als problematisch. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass 72% der Schweizer Bevölkerung Schwierigkeiten hat im Umgang mit digitalen Gesundheitsinformationen, sprich problematisch bis mangelhaft digital gesundheitskompetent ist. Gerade im Notfall kann es von besonderer Bedeutung sein, dass auf diese Daten zugegriffen wird (z. B. Medikation, Allergie). Aus diesem Grund schlägt er die Streichung von Art. 9 Abs. 5 Bst. a vor: «auf ihr oder sein elektronisches Patientendossier zugegriffen hat; und»
Die Möglichkeit, dass Krankenversicherer administrative Dokumente im EPD ablegen, birgt gemäss unimedsuisse das Risiko des Vertrauensverlustes der Patientinnen und Patienten in das EPD. Es ist auf diese Möglichkeit zu verzichten, solange die Bevölkerung das EPD noch nicht breit als nützliches Instrument angenommen hat und nutzt. Artikel 9a ist daher zu streichen.