Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 199 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Revision EPDG (umfassende Revision)

Krankenversicherer speichern mit Einwilligung der Patientinnen und Patienten Abrechnungen in strukturierter Form, administrative Dokumente [...].»

Absatz 2:

Den Bundesrat mit dem Entscheid zu belasten, welche Daten überreicht werden sollen ist eine unnötige Entscheidung, da diese schon mit dem Datenschutzgesetz geregelt ist. Absatz 2 ist laut GdS daher wie folgt zu formulieren: «Es werden alle Daten auf welche der Versicherte gemäss geltendem Datenschutzgesetz Anspruch hat, von den Krankenversicherern automatisch im Datenkonto zur Verfügung gestellt.»

Die GSASA hat gewisse Bedenken bei der Ablage von administrativen Dokumenten im EPD. Das EPD soll primär behandlungsrelevante Dokumente enthalten. Mit der Öffnung für Dokumente der Krankenkasse muss sichergestellt werden, dass es sich auch hier um nutzenstiftende Dokumente für die Behandlung dreht. Ihrer Befürchtung ist, dass das EPD überflutet werden könnte mit z. B. Rechnungskopien. Wir schlagen daher vor, dass die behandlungsrelevanten administrativen Dokumente zusammen mit der IPAG definiert werden. Eine Kostengutsprache der Krankenkasse hätte zum Beispiel einen Mehrwert für die Behandlung.

Die GSASA schlägt daher folgende Ergänzung für Absatz 2 vor: « [...] speichern dürfen. Die betroffenen Leistungserbringer und Patientenorganisationen müssen angemessen in den Erarbeitungsprozess einbezogen werden.»

Absatz 1:

HIN moniert, dass die sich mehr und mehr abzeichnende zentrale zur Verfügungstellung von Gesundheitsdaten aus Sicht Informationssicherheit problematisch ist. In Verbindung mit der Ablage s.g. administrativer Dokumente erhöhen sich die Informationssicherheitsrisiken erheblich.

Unverständlich bleibt für HIN, warum Leistungserbringer die Gesundheitsdaten, wenn möglich strukturiert, die Versicherer jedoch Dokumenten-basiert ablegen sollen. Eines der heutigen EPD-Probleme verdeutlich der durch die Medien gewanderte Begriff des PDF-Friedhofs.

Aus Sicht HIN ist Artikel 9 jedenfalls zu streichen.

Absatz 1:

Der erläuternde Bericht begründet gemäss IDS die Einführung von Art. 9a damit, dass das EPD zu einem Instrument der OKP werden würde (vgl. dazu die Bemerkungen des IDS zum Ingress). Während ein Schreibzugriff für die OKP in diesem Fall gerechtfertigt sein mag, gibt es keinen Grund, ihn auf die Zusatzversicherung auszudehnen. Dies würde eine erste Lücke in der Verbindung zwischen dem EPD und den Versicherungseinrichtungen darstellen. Der Zusatz «sowie der Zusatzversicherung» ist daher zu streichen.

Absatz 3:

Im erläuternden Bericht steht, dass die Krankenversicherer zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit haben, die Daten eines EPD einzusehen.». Dieses - grundlegende - Zugriffsverbot muss nach Ansicht des IDS im Gesetz verankert werden. Aus Gründen der Klarheit ist es auch gerechtfertigt, hier zu präzisieren, dass sich das Verbot auf die Tätigkeit der Krankenversicherer im Bereich der Zusatzversicherung erstreckt. Das IDS schlägt einen zusätzlichen Absatz 3 mit folgendem Wortlaut vor: «Krankenversicherern ist es verboten, auf Daten des elektronischen Patientendossiers zuzugreifen. Dies gilt im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung sowie der Zusatzversicherung.»

Absatz 1:

Es bedarf aus Sicht ISSS einer Konkretisierung resp. Ergänzung. Aus datenschutzrechtlicher Sicht darf den Krankenkassen keinen Zugriff auf medizinische Daten gewährt werden. Ein Zugriff von Krankenkassen soll - sofern überhaupt - erst in einer zweiten Etappe und nur für einen beschränkten Kreis z. B. einem Vertrauensarzt eingeführt werden, nachdem die Zugriffsberechtigungen der verschiedenen Gesundheitsfachpersonen erste Erfahrungen vorliegen und die Akzeptanz des EPD in der Bevölkerung erreicht ist. Jedenfalls ist Absatz 1 wie folgt zu 89/199