Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 199 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 90Fedlex · Ergebnisbericht
Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Revision EPDG (umfassende Revision)
präzisieren: «[...] im elektronischen Patientendossier speichern. Krankenversicherer haben keinen Zugriff auf medizinische Daten.»
Im Sinne der Nachvollziehbarkeit ist gemäss it-rm die Authentisierung / Zugriff auf eine natürliche Person zu beschränken, da an ansonsten nicht klar ist, wer bei der juristischen Person die Handlung vornimmt. Was passiert bei einem Arbeitgeberwechsel?
Absatz 3:
Gemäss Kunz sollen die Patientinnen und Patienten festlegen können, welche Daten seine Krankenversicherung sehen kann. Dies würde es auch erlauben anhand von verlässlichen Zahlen festzustellen wie viele Medikamente verschwendet werden.
Absatz 2:
Pharmasuisse, Apotheken Thurgau und pharmaGenève haben gewisse Bedenken bei der Ablage von administrativen Dokumenten im EPD. Bis zum heutigen Zeitpunkt ist das EPD eine sekundäre Sammlung von behandlungsrelevanten Dokumenten. Mit der Öffnung für Dokumente der Krankenkasse muss sichergestellt werden, dass es sich auch hier um nutzenstiftende Dokumente für die Behandlung dreht. Eine Kostengutsprache z. B. würde administrative Aufwände reduzieren und so einen Mehrwert stiften. Wird aber das EPD z. B. mit Rechnungskopien gefüllt, befürchten wir für die Gesundheitsfachpersonen, so wie die Bevölkerung einen Überfluss an Informationen. Diesbezüglich würden wir eine schrittweise Einführung von einzelnen, behandlungsrelevanten Dokumenten begrüssen, so dass diese in der Praxis evaluiert werden können. Ausserdem haben die Krankenkassen durch diese Öffnung die Möglichkeit zu überprüfen, ob die Versicherten über ein EPD verfügt. Zudem würde das Hinzufügen der Krankenkasse eine Anpassung am heutigen Berechtigungskonstrukt bedeuten. Gemäss pharma-Genève ist es zudem wichtig, fest an dem Grundsatz festzuhalten, dass die Krankenversicherer keinen Lesezugriff auf das EPD haben.
Daher beantragen Pharmasuisse, Apotheken Thurgau und pharmaGenève Absatz 2 wie folgt zu umzuformulieren: «Der Bundesrat legt fest, welche Daten die Krankenversicherer im elektronischen Patientendossier speichern dürfen. Die betroffenen Leistungserbringer müssen angemessen in den Erarbeitungsprozess einbezogen werden.
Die Post und Sanela weisen darauf hin, dass erstmals eine Rolle eingeführt wird, die nur Publikationsrechte hat. Wie die entsprechende technische und operative Umsetzung aussetzen soll, bleibt im Vorentwurf unbekannt.
Privatim begrüsst, dass Krankenversicherer nur mit Zustimmung von Patientinnen und Patienten die per Verordnung festzulegenden Daten im EPD speichern dürfen und ein Zugriffsrecht der Krankenversicherer zum EPD nicht vorgesehen ist.
Die Studie «Digitale Senioren» hat gemäss Pro Senectute eine hohe Bereitschaft aufgezeigt, gesundheitsbezogene Daten an Dritte über eine App oder über das Internet zu teilen. Auch wenn sich die Befragung nur auf Bereitschaft bezog, diese mit der Ärztin respektive dem Arzt, der Forschung sowie Krankenkassen zu teilen, dürfte sich diese durchaus auch auf weitere Gesundheitsanwendungen beziehen. Dies dürfte dazu führen, dass Geschäftsmodelle entstehen, in welchen die Nutzung von Gesundheitsanwendungen von der Teilung von EPD-Daten abhängen dürfte. Pro Senectute ist es daher ein Anliegen, Art. 9b Abs. 2 dahingehend anzupassen, dass Gesundheitsanwendungen nicht auf die Daten des EPD zugreifen können, sondern analog Art. 9a Abs. 2 ausschliesslich Daten im EPD speichern dürfen.
Nach Ansicht der SATW sollen die Krankenversicherer «strukturierte Daten» anstelle von «administrativen Dokumenten» liefern. Dies sollte bei einem Einverständnis standardmässig der Fall, nicht nur eine Möglichkeit sein («können»). Sollten Krankenversicherer dies nicht tun (wollen), wäre dies zu deklarieren.
Die SGMI hat gewisse Bedenken bei der Ablage von administrativen Dokumenten im EPD. Das EPD soll primär behandlungsrelevante Dokumente enthalten. Mit der Öffnung für Dokumente der Krankenkasse muss sichergestellt werden, dass es sich auch hier um nutzenstiftende Dokumente für die Behandlung dreht. Ihrer Befürchtung ist, dass das EPD überflutet