Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 199 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Revision EPDG (umfassende Revision)

Diese Lücke im Datenschutz birgt aus Sicht IDS erhebliche Risiken für das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und die Datensicherheit. Darüber hinaus könnten Gesundheitsanwendungen diesen Zugang zu Geld machen (z. B. indem sie den Preis für ein Abonnement senken, wenn sie den Zugriff auf das EPD erlauben usw.). Solche Anreize wären nicht akzeptabel.

Art. 9b gefährdet somit gemäss IDS das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und muss mit zusätzlichen Garantien zum Schutz der Rechte von Patientinnen und Patienten einhergehen, insbesondere in Bezug auf den Zugang und die Gewährleistung von Informationen über die Risiken und den Zweck der Datenerhebung.

Die Definition einer «Gesundheitsanwendung» ist nach Ansicht des IDS ebenfalls problematisch. Die Frage, welche App als solche zu qualifizieren ist, wird sich als kompliziert erweisen.

Das IDS schlägt vor, Absatz 1 wie folgt zu ergänzen: « [...] über eine Standardschnittstelle und nach ordnungsgemässer, effektiver Aufklärung über die Risiken […]»

Für alle Leistungserbringer, nicht nur für Ärztinnen und Ärzte, ist es gemäss medswiss.net zwingend, dass Daten nur einmal («once only») erhoben werden müssen, sprich behandlungsrelevante Informationen sollten per Schnittstelle ins EPD überführt werden, ohne dass diese Informationen mehrmals erfasst werden müssen. Das Prinzip Einmalerfassung und Mehrfachnutzung der Daten muss auch beim EPD zwingend umgesetzt werden, damit auch bei immer knapper werdenden Arztressourcen der Aufwand - ohne Abstriche bei der mit der Patientin bzw. dem Patienten verbrachten Zeit - überhaupt geleistet werden kann.

Gemäss der SATW eine sehr wichtige Bestimmung: Patientinnen und Patienten sollen ihre Daten inkl. deren Vertraulichkeitsstufe über standardisierte Schnittstellen verwalten können.

Solche «Gesundheitsanwendungen» werden nicht nur von der Patientin bzw. vom Patienten benutzt, sondern auch von Leistungserbringern gemäss KVG und von Gesundheitsfachpersonen. Deren Zugriff muss ebenfalls sachgerecht geregelt sein. Daher beantragt der SDV folgenden Wortlaut für einen zusätzlichen Absatz 3: «Der Bundesrat legt die Anforderungen an die Standardschnittstelle für Gesundheitsanwendungen für den Zugriff der Behandelnden, die auf die Daten im elektronischen Patientendossier zugreifen.»

Grundsätzlich begrüsst der SWR, dass mit Einwilligung der Patientin bzw. des Patientin Gesundheitsanwendungen über eine Standardschnittstelle auf Daten im EPD zugreifen und oder darin erfassen können. Der Erläuternde Bericht beschreibt diese als Anwendungen mit dem medizinischen Daten z. B. über ein mobiles (z. B. mHealth Apps) und/oder ein medizinisches Gerät im EPD gespeichert und/oder abgerufen. Dabei werden die im EPD-Kontext verwendeten Gesundheitsanwendungen von «digitalen Gesundheitsanwendungen» im Rahmen der OKP abgegrenzt (s. Kapitel 4.1.2. Erläuternder Bericht). Aus Sicht des SWR muss der Begriff der Gesundheitsanwendungen in Art. 2 EPDG klar definiert werden. Aus dieser Definition muss der Unterschied zwischen den im EPD-Kontext verwendeten Gesundheitsanwendungen und den «digitalen Gesundheitsanwendungen» nach OKP hervorgehen, falls ein solcher überhaupt besteht. Dies zumal, da sich der Begriff Gesundheitsanwendungen in Kapitel 3.7. des Erläuternden Berichtes auf die in Deutschland gesetzlich geregelten Digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA) bezieht, die vom Leistungserbringer verschrieben werden können, wenn das Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) diese digitalen Medizinprodukte positiv bewertet. Dabei beurteilt das BfrAM die Evidenzbasierung (wissenschaftliche Qualität, klinischer Nutzen), Vertrauenswürdigkeit (Funktionalität, Verantwortlichkeit) und Nutzerperspektive (Gebrauchstauglichkeit) der DiGAs. Eine derartige Prüfung von (digitalen) Gesundheitswendungen gibt es in der Schweiz bis jetzt nicht. Um auch hierzulande die Wirksamkeit und Zweckmässigkeit dieser Anwendungen untersuchen zu können, sollten aus Sicht des SWR die durch (digitale) Gesundheitsanwendungen erfassten Daten im EPD für die Forschung zur Verfügung stehen und mit weiteren gesundheitsrelevanten Patientendaten verknüpft werden können.