Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 199 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Revision EPDG (umfassende Revision)

der betroffenen Person müssen auch zu Forschungszwecken weitergegebene Daten vernichtet werden.» Der Widerruf der Einwilligung gilt auch im Rahmen der Forschung. Es ist wichtig, die Patienten und Patientinnen daran zu erinnern, um ihr Vertrauen in das eingeführte System des elektronischen Dossiers und in die Forschung zu gewährleisten.

Absatz 1:

Aus dem Gesetzestext geht gemäss FMCH nicht hervor, wie aus Sicht von Gesundheitsfachpersonen nach der Auflösung eines Patientendossiers zu verfahren ist. Sind Gesundheitsfachpersonen verpflichtet, bisher elektronisch gespeicherte Daten in ein physisches Dossier abzulegen? Das Verfahren nach Vernichtung der Daten im EPD ist laut FMCH zu definieren.

Absatz 2:

Die Aufbewahrungsfrist soll gemäss FMCH an die Verjährungsfrist gemäss Obligationenrecht angepasst und damit auf 20 Jahre verlängert werden.

Absatz 2:

FMH, mfe und VSAO beantragen eine Erhöhung der Verjährungsfrist von zehn auf zwanzig Jahre (und damit Angleichung an Verjährungsfrist im Obligationenrecht).

GdS beantragt wie an anderer Stelle auch den Begriff Stammgemeinschaft durch Betreiber zu ersetzen.

Absatz 1:

Die EPD-Daten sollen vernichtet werden. Es besteht gemäss HIN Anpassungsbedarf, da unklar ist, ob das EPD ohne Inhalte bestehen bleibt, und somit weiterhin finanziert wird.

Es soll gemäss ISSS präzisiert werden, was vernichten von Daten bedeutet. Es ist eine dauerhafte Vernichtung ist vorzusehen.

Zudem fehlt gemäss ISSS ein Hinweis auf die Löschung der Daten im EPD nach der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist. Ein solcher ist zu ergänzen. Insbesondere sollte eine Löschung nach Todesfall + x Jahren genannt werden.

Gemäss Lünenburger ist es nicht in jedem Fall so, dass die Person eine Patientin oder ein Patient ist. Es könnten gesunder Personen sein. (Die Daten könnten in diesem Fall Fitnessdaten sein.) Daher soll der Begriff «[die] Patientin oder der Patient» durch «Person» ersetzt werden.

Absatz 1:

Da die im EPD gespeicherten Daten besonders schützenswert und meist unwiederbringlich sind, sollte gemäss Lünenburger die betroffene Person beim Erhalt ihrer Daten unterstützt werden. Absatz 1 soll daher wie folgt ergänzt werden: «Hat die Patientin oder der Patient vor der Auflösung nicht die Herausgabe der Daten gemäss Art. 28 DSG verlangt, informiert die Stammgemeinschaft die Patientin oder den Patienten über ihr oder sein Recht und löscht die Daten erst nach einer Frist von 45 Tagen.»

Aus dem Gesetzestext geht gemäss SGDV nicht hervor, wie aus Sicht von Gesundheitsfachpersonen nach der Auflösung eines Patientendossiers zu verfahren ist. Sind Gesundheitsfachpersonen verpflichtet, bisher elektronisch gespeicherte Daten in ein physisches Dossier abzulegen?

Laut Obligationenrecht liegt die Aufbewahrungspflicht zudem bei 20 Jahren.

Spitex fragt, ob es eine Regelung braucht, wie die Auflösung eines EPD im Todesfall geregelt ist.

Absatz 1:

Aus Sicht VFP wäre eine einzige Datenbank wirtschaftlicher, es bräuchte nur eine Zertifizierung sowie Personal für eine Organisation. Daher soll Absatz 1 wie folgt angepasst werden: «Die