Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 199 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Revision EPDG (umfassende Revision)

Patientin oder der Patient kann bei ihrer beziehungsweise seiner Stammgemeinschaft der nationalen Stammgemeinschaft jederzeit ohne Angabe von Gründen [...].»

4.1.17 Art. 9d Wechsel der Stammgemeinschaft

1 Die Patientin oder der Patient kann das elektronische Patientendossier zu einer anderen Stammgemeinschaft verlegen.

2 Die Stammgemeinschaften müssen Prozesse zum Wechsel der Stammgemeinschaften durch Patientinnen und Patienten vorsehen.

Absatz 2:

Gemäss Vorlage soll ein Wechsel der Stammgemeinschaft möglich sein. Dabei stellt sich für den Kanton BE jedoch die Frage, wie die Verpflichtung zum EPD-Abschluss so effektiv kontrolliert werden kann. Auch ist unklar, was passiert, wenn eine Person bei einem Wohnortswechsel in einen anderen Kanton ein nicht vom Kanton unterstütztes EPD hat. Aus Sicht des Kantons BE müsste die Person ihr EPD beibehalten können und nicht umgeteilt werden. Dieses Problem würde sich mit einer einzigen Betreibergesellschaft erst gar nicht stellen.

Absatz 1:

Gemäss den Kantonen NE und VS sowie CARA, MDS und der KSG ist Der Kanton NE beantragt Artikel 9d Absatz 1 wie folgt sprachlich leicht anzupassen: «Die Patientin oder der Patient kann das elektronische Patientendossier zu einer anderen Stammgemeinschaft verlegen lassen.»

Absatz 2:

Die Kantone müssen gemäss dem Kanton SO bei einem Wechsel einer Stammgemeinschaft in angemessener Weise informiert werden. Sie sind deshalb bei der Prozessgestaltung zwischen den Stammgemeinschaften miteinzubeziehen. Der Kanton SO schlägt eine Ergänzung des Wortlautes wie folgt vor: «Die Stammgemeinschaften müssen unter angemessenem Einbezug der Kantone Prozesse zum Wechsel der Stammgemeinschaften durch Patientinnen und Patienten vorsehen.»

Gemäss dem Kanton VS und CARA ist Artikel 9d Absatz 1 wie folgt umzuformulieren: «Die Patientin oder der Patient kann das elektronische Patientendossier zu einer anderen Stammgemeinschaft verlegen lassen.»

Die KSG führt an, dass es nicht die Patientin bzw. der Patient ist, welche bzw. welcher das EPD verlegt. Daher soll Absatz 1 wie folgt angepasst werden: «Die Patientin oder der Patient kann das elektronische Patientendossier zu einer anderen Stammgemeinschaft verlegen lassen.»

Absatz 1 soll gemäss MDS wie folgt umformuliert werden: «Die Patientin oder der Patient kann das elektronische Patientendossier zu einer anderen Stammgemeinschaft verlegen lassen.» Aus ihrer Sicht ist die Formulierung so korrekter.

Gemäss CLPh und Sphf ist die Unentgeltlichkeit der Übertragung in geeigneter Weise zu verdeutlichen. Sie schlägt daher folgenden Ergänzung zu Abs. 1 vor: «Die Patientin oder der Patient kann das elektronische Patientendossier kostenlos zu einer anderen Stammgemeinschaft verlegen»

Absatz 2: Die Bestimmung ist laut FMCH unpräzise. Das Ausführungsrecht ist entsprechend anzupassen.

Absatz 2 ist gemäss FMH, ACSI, AGZ, AGZG, Apotheken Thurgau, BEKAG, GLAEG, mfe, mws, SGAIM und VSAO zu streichen. Stammgemeinschaften müssen bereits nach geltendem Ausführungsrecht Prozesse für den Wechsel vorsehen (siehe Ziff. 8.5 Anhang 2 EPDV-EDI). Die Anforderung, dass Stammgemeinschaften Prozesse festlegen müssen, ist sehr unpräzise, da bei einem Wechsel neu weit mehr Anforderungen wie bisher bestehen (z. B.. Identifikationsmittel, Gesundheitsanwendungen etc.).