Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 199 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Revision EPDG (umfassende Revision)
Absatz 1:
Die Nutzer können diesen Transfer gemäss FRC nicht von sich aus übernehmen, wenn man den Informationen im erläuternden Bericht Glauben schenkt. Absatz 1 soll daher wie folgt angepasst werden: «Die Patientin oder der Patient kann das elektronische Patientendossier jederzeit zu einer anderen Stammgemeinschaft verlegen lassen.»
Absatz 2:
HIN führt an, dass Stammgemeinschaften bereits nach geltendem Ausführungsrecht Prozesse für den Wechsel vorsehen müssen (siehe Ziff. 8.5 Anhang 2 EPDV-EDI). Die Anforderung, dass Stammgemeinschaften Prozesse festlegen müssen, ist sehr unpräzise, da bei einem Wechsel neu weit mehr Anforderungen wie
bisher bestehen (z. B. Identifikationsmittel, Gesundheitsanwendungen, etc.). Absatz 2 ist gemäss HIN zu streichen und das Ausführungsrecht ist diesbezüglich anzupassen.
Zu streichen, wenn dem Vorschlag des IDS gefolgt wird, die Vielzahl (und damit die Konkurrenz) zwischen den Stammgemeinschaften aufzugeben.
pharmassuisse begrüsst den Grundsatz, dass im Gesetz die Regeln definiert werden und die Details in der Verordnung geregelt werden. Hierbei ist anzumerken, dass EPDV-EDI Anhang 2 Ziffer 8.5 bereits vorschreibt, dass die Stammgemeinschaften einen Prozess vorsehen müssen. Dort muss präziser geregelt werden, welche Daten in welchen Fristen migriert werden müssen. Stand heute ist unklar, ob und wie die vergebenen Zugriffsrechte und Daten konkret migriert werden müssen. Ausserdem gibt es in den zentralen Diensten keinen Status für den Stammgemeinschaftswechsel. Dies führt dazu, dass während des Vollzuges des Wechsels das EPD nicht zugreifbar ist. Daher beantragt pharmasuisse die Streichung von Artikel 9d.
Gemäss santésuisse muss ein allfälliger Wechsel für die Patientin oder Patienten rasch und unkompliziert erfolgen. Ansonsten wird der Wettbewerb behindert und Anreize für Qualitätsverbesserungen der Stammgemeinschaften nicht gesetzt. Absatz 2 ist daher wie folgt zu ergänzen: «Die Stammgemeinschaften müssen Prozesse zum Wechsel der Stammgemeinschaften in geeigneter Form durch Patientinnen und Patienten vorsehen.»
Gemäss SR-ZH gehört in den Artikel eine Zeitperiode rein, damit ein konstantes Makeln unterbunden wird.
Zudem müssten eventuell eine Begründung, trotz allfälliger Datenschutzbedenken eingefügt werden. Ihm gemäss bedeutet es einen administrativen Aufwand, Auch werden die Übergangsfristen kompliziert.
Gemäss VFP kann der Artikel gestrichen werden, wenn es nur eine Stammgemeinschafts-Betreiberin gibt.