Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 81 Seiten

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(Art. 14 i.V.m. Art. 19) die Schwelle von 2 Millionen Franken pro Jahr nicht überschreiten, weshalb diese Bestimmungen nicht der Ausgabenbremse unterliegen.

7.5 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen Äquivalenz

Bei der Zuweisung und Erfüllung staatlicher Aufgaben ist der Grundsatz der Subsidiarität zu beachten (Art. 5a BV). Gemäss Artikel 43a Absatz 1 BV übernimmt der Bund nur die Aufgaben, welche die Kraft der Kantone übersteigen oder einer einheitlichen Regelung durch den Bund bedürfen. Gleichzeitig hat der Bund von seinen Kompetenzen einen schonenden Gebrauch zu machen und den Kantonen ausreichend Raum für die Aufgabenerfüllung zu überlassen.

Der Bund verfügt gestützt auf Artikel 117 Absatz 1 BV über eine umfassende Regelungskompetenz im Bereich der Krankenversicherung, die neben Finanzierungsfragen auch Anpassungen zur Funktionsweise des EPD einschliesst. Der Bund ist damit für die Weiterentwicklung des EPD zuständig, welche einer einheitlichen Regelung bedarf. Er stellt die Finanzierung von konkreten Projekten sicher, die den Zielsetzungen des KVG (Qualitätssteigerung und Kosteneffizienz) dienen. Das EPD entfaltet seine Wirkung zur Erreichung dieser Zielsetzungen erst dann umfassend, wenn es innerhalb der Bevölkerung sowohl eine grosse Verbreitung als auch eine hohe Nutzungsrate aufweist. Mit den durch den Bund weitgehend finanzierten Weiterentwicklungen des EPD, werden laufend dessen Attraktivität und die Funktionalität gefördert. Der Bund erwartet, dass diese gezielten Weiterentwicklungen die Verbreitung und Nutzung des EPD positiv beeinflussen.

Grundsätzlich liegt die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung in der Verantwortung der Kantone. Ein kantonsübergreifend einheitliches EPD mit den erwähnten positiven Auswirkungen hinsichtlich Qualität und Kosteneffizienz ist darum insbesondere auch in ihrem Interesse. Da die EPD nur bei Stammgemeinschaften eröffnet werden können, müssen die Kantone den Bestand mindestens einer Stammgemeinschaft auf ihrem Hoheitsgebiet sicherstellen. Damit sind sie auch für die Finanzierung des Betriebs derselben zuständig.

Bund und Kantone nehmen im Rahmen ihrer Kompetenzen die Aufgaben im Zusammenhang mit dem EPD wahr, woraus auch die Aufteilung der Kosten resultiert. Damit sind die Prinzipien der Subsidiarität und der fiskalischen Äquivalenz eingehalten.

7.6 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes

7.6.1 Bedeutung der Finanzhilfen für die angestrebten Ziele

Begründung

Die Digitalisierung liegt im öffentlichen Interesse. Sie bietet grosse Chancen für mehr Effizienz, Effektivität und Transparenz im Gesundheitswesen.