Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/1: Änderung des Strafgesetzbuches (Reform der lebenslangen Freiheitsstrafe) · 12 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Änderung des Strafgesetzbuches (Reform der lebenslangen Freiheitsstrafe)
6 Kantone29, 2 Parteien30 und 4 übrige Organisationen31 sprechen sich gegen deren Aufhebung aus.
3 Kantone32 fragen sich, ob die Reform der lebenslänglichen Freiheitsstrafe der richtige Ort sei, um dieses Instrument generell aufzuheben.
3.5 Terminologische Bereinigung
11 Kantone33, 1 Partei34 und 2 übrige Organisationen35 begrüssen die terminologische Bereinigung in der deutschen Fassung des StGB, den Begriff «lebenslänglich» mit «lebenslang» zu ersetzen.
4 Bemerkungen zu einzelnen Artikeln
4.1 Spätere erstmalige Prüfung der bedingten Entlassung aus der lebenslangen Freiheitsstrafe (Art. 64 Abs. 3 erster Satz, Art. 64c Abs. 6 zweiter Satz und Art. 86 Abs. 5 VE-StGB)
AG, AR, BS, GE, GL, LU, TG, TI, UR, ZG, SVP, FDP, Mitte, StMVG-VS begrüssen die Änderung zur späteren erstmaligen Prüfung der bedingten Entlassung aus der lebenslangen Freiheitsstrafe nach 17 Jahren. BS und GE vertreten die Auffassung, dass das Hinausschieben der Prüfung eine bessere Unterscheidung zwischen einer lebenslangen Freiheitsstrafe und einer 20-jährigen Freiheitsstrafe erlaube. Die Mitte meint, auf diese Weise könne sichergestellt werden, dass die lebenslange Freiheitsstrafe weiterhin ausgesprochen werde, die Begnadigungen untergeordnet blieben und gleichzeitig die soziale Wiedereingliederung erhalten bleibe.
BL, GR, NE, NW, JU, SH, SO, SZ, UR, VS, ZH, KKJPD, OSK, SSK, Grüne, SP, DJS, SAV, humanrights.ch, UNIGE sind der Meinung, dass die um zwei Jahre hinausgeschobene Prüfung der bedingten Entlassung in der Praxis nur von zweitrangiger Bedeutung sei oder sich nicht wesentlich oder positiv auf die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit oder ebenso wenig auf die Aussichten der betroffenen Person auf eine Wiedereingliederung auswirken werde; sie lehnen den Vorschlag deshalb ausdrücklich oder tendenziell ab. Nach Auffassung der Grünen könnte eine Verlängerung das eigentliche Ziel jeder lebenslangen Freiheitsstrafe gefährden und die Sicherheit der Bevölkerung verringern.
Zahlreiche Teilnehmende wünschen eine deutliche Verlängerung der Dauer bis zur ersten Überprüfung: Es wird (auch in ablehnenden Stellungnahmen) geltend gemacht, der Zeitpunkt von 17 Jahren sei nicht nachvollziehbar bzw. willkürlich gewählt (GL, LU, NW, TG, UR, VS, KKJPD, OSK, SSK). Teilweise wird auch mit der höheren Lebenserwartung argumentiert (AR, GL, TG, UR, ZG, KKJPD, OSK). GR, LU, TG, SSK gehen davon aus, dass ein späterer Zeitpunkt als 20 Jahre es erlauben würde, einen einheitlichen Termin für das Ende der 20- jährigen Freiheitsstrafe und für die erstmalige Prüfung der bedingten Entlassung einer le-
29 AG, AR, BE, NE, SO, SZ.
30 Grüne, SP.
31 DJS, SAV, UNIGE, humanrights.ch.
32 JU, SH, TI.
33 AR, BE, GL GR, NW, SO, TG, UR, VS, ZG, ZH.
34 SP.
35 KKJPD, OSK.