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Vernehmlassung 2023/1: Änderung des Strafgesetzbuches (Reform der lebenslangen Freiheitsstrafe) · 12 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Änderung des Strafgesetzbuches (Reform der lebenslangen Freiheitsstrafe)

lebenslangen Freiheitsstrafe problematisch: Die in der Praxis regelmässige Verweigerung der bedingten Entlassung wirke sich negativ auf die Psyche der inhaftierten Person aus.

Die Grünen begrüssen im Übrigen, dass in den Einrichtungen für den Straf- und Massnahmenvollzug spezielle Abteilungen für verwahrte Personen geschaffen werden. Zahlreiche Teilnehmende weisen darauf hin, dass das Gesetz keine separate Unterbringung von verwahrten Personen vorsehe und ein entsprechender verfassungsmässiger Anspruch darauf nicht geklärt sei (GL, GR, JU, NW, SO, UR, VD, ZH, KKJPD, OSK). Laut DJS wäre es sinnvoll, wenn der Bundesgesetzgeber zum sogenannten «Abstandsgebot» legiferieren würde.

Sollte es in Zukunft zu einer solchen Trennung kommen, müsste nach Ansicht von VD auch Personen, die zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe (ohne Verwahrung) verurteilt wurden, nach Jahren der Verwahrung eine gewisse «Freiheit» in ihrem Alltag ermöglicht werden. AG, GL, GR, NW, OW verstehen nicht, weshalb die Möglichkeit des Wechsels von einer lebenslangen Freiheitsstrafe in ein Vollzugsregime mit gewissen Freiheiten in der Gestaltung des Alltags nur den Verurteilten offen stehen sollte, für die neben einer lebenslangen Freiheitsstrafe auch eine Verwahrung angeordnet wurde; diese Möglichkeit müsse auch für Personen vorgesehen werden, die allein zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe (ohne Anordnung der Verwahrung) verurteilt worden sind. AG, NW, SO, UR, VS, ZH, KKJPD, OSK und Mitte weisen in diesem Zusammenhang auf eine mögliche Ungleichbehandlung der verschiedenen Kategorien von Gefangenen hin.

OW schlägt vor, die parallele Anordnung von lebenslanger Freiheitsstrafe und Verwahrung auszuschliessen; stattdessen solle bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe nach 26 Jahren das Vollzugsregime der Verwahrung greifen.

Die SP ist der Ansicht, dass das Zusammentreffen einer lebenslangen Freiheitsstrafe mit einer Verwahrung aus Gründen der Rechtssicherheit geregelt werden sollte. Sie meint jedoch, der «Etikettenschwindel» könne grundsätzlich nicht aufgehoben werden, weil es mit der vorgeschlagenen Regelung möglich sei, den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe nach 17 Jahren in eine bedingte Strafe umzuwandeln. Die Abteilung für Strafrecht der UNIGE vertritt die Meinung, es gebe keinen wesentlichen Unterschied zwischen lebenslanger Freiheitsstrafe und Verwahrung und die Änderung des Regimes sei letztlich nur ein Wechsel der «Etikette».

4.3 Generelle Aufhebung der ausserordentlichen bedingten Entlassung (Art. 86 Abs. 4 VE-StGB)

BS, TG, ZG, ZH, Mitte, FDP, SVP, StMVG-VS stimmen dem Vorschlag zu, die Regelung der ausserordentlichen bedingten Entlassung generell aufzuheben. Die Mitte ist wie StMVG-VS und TG der Meinung, dass die wenigen Fälle, die zu einer solchen ausserordentlichen bedingten Entlassung führen können, durch andere Bestimmungen, insbesondere durch Artikel 92 StGB, angemessen berücksichtigt werden könnten. SO, KKJPD gehen davon aus, die Aufhebung schaffe Rechtssicherheit in Bezug auf die Planung des Vollzugs.

GR, JU, LU, NW, SH, SO, VS, UR, KKJPD, OSK, SSK meinen, es sei nicht zwingend notwendig, die Möglichkeit der ausserordentlichen bedingten Entlassung aufzuheben, weil sie in der Praxis kaum von Bedeutung sei.

AG, AR, BE, JU, NE, SH, SZ, TI, SP, Grüne, DJS, SAV, humanrights.ch, UNIGE lehnen die Aufhebung der ausserordentlichen bedingten Entlassung ab. Zahlreiche Teilnehmende sind der Meinung, dass die ausserordentliche bedingte Entlassung einen seltenen, aber legitimen Anwendungsbereich habe.