Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/1: Änderung des Strafgesetzbuches (Reform der lebenslangen Freiheitsstrafe) · 12 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Änderung des Strafgesetzbuches (Reform der lebenslangen Freiheitsstrafe)
benslangen Freiheitsstrafe festzulegen. Die FDP – und in der Sache auch die SVP – begründet eine Erhöhung auf 20 Jahre mit generalpräventiven Gründen.
StMVG-VS schlägt vor, Artikel 86 Absatz 3 StGB nicht auf die lebenslange Freiheitsstrafe anzuwenden, sondern eine erneute Prüfung der bedingten Entlassung nur dann vorzusehen, wenn die verurteilte Person dies beantragt oder wenn sich die Umstände seit der letzten Ablehnung wesentlich verändert haben. Eine automatische Überprüfung alle 3 oder 5 Jahre könnte dieses System ergänzen.
AR, GR, GL, JU, NW, SO UR, VS, KKJPD, OSK, DJS weisen darauf hin, dass die Festlegung des neuen Zeitpunktes für die Kantone zusätzliche Kosten verursachen würde. LU teilt diese Ansicht und meint, dass diese Kosten eingespart werden könnten, weil bei einer Ablehnung der bedingten Entlassung nach 15 Jahren keine erneute jährliche Überprüfung notwendig sei.
4.2 Vollzug einer lebenslangen Freiheitsstrafe beim Zusammentreffen mit einer Verwahrung regeln (Art. 64 Abs. 3bis VE-StGB)
AG, AR, BL, BS, GE, GL, GR, JU, LU, NE, NW, SH, SZ, TG, VD, VS, ZG, ZH, Mitte, FDP,
SP, SVP, Grüne, SAV, humanrights.ch, StMVG-VS, KKJPD, OSK, SSK, UNIGE begrüssen die Einführung einer Vorschrift, die es ermöglicht, für den Übergang der lebenslangen Freiheitsstrafe zur Verwahrung einen Automatismus festzulegen.
BE spricht sich gegen die geplante Änderung aus, weil sie Straftäter benachteilige, die zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe ohne gleichzeitige Anordnung der Verwahrung verurteilt wurden, deren Freiheitsentzug aber auch länger als 26 Jahre dauere. TI ist gegen die vorgeschlagene Änderung, weil der automatische Übergang von einem Vollzugsregime zum anderen nicht annehmbar sei.
GE, GR, NE, UR, VS, KKJPD, OSK halten die vorgesehenen 26 Jahre für willkürlich. SAV und humanrights.ch sind der Ansicht, dass der Übergang in die Verwahrung nach 23 statt nach 26 Jahren möglich sein müsse, während die Grünen und DJS der Meinung sind, dass die Umwandlung einer lebenslangen Freiheitsstrafe in eine Verwahrung deutlich vor 26 Jahren erfolgen müsse (nach 15 Jahren). BL, GR, LU, NW, FDP, SSK sind der Ansicht, dass es besser wäre, auf 25 Jahre abzurunden.
AR, BL, BS, GE, GL, GR, LU, NE, NW, SH, SO, SZ, TG, TI, VS, ZG, ZH, CPS, PLR, CCDJP, OSK, SSK vertreten die Auffassung, der Gesetzgeber müsse präzisieren, was er konkret meine, weil der Text des Vorentwurfs unklar sei. ZH weist darauf hin, die Formulierung könne so verstanden werden, dass sich die Entlassung nicht mehr nach Artikel 64 Absatz 3 StGB richtet und durch ein Gericht geprüft würde, sondern nach Artikel 64b StGB und (in den meisten Kantonen) die Vollzugsbehörde zuständig wäre. Zudem müsste mindestens alle zwei Jahre eine Umwandlung in eine stationäre therapeutische Behandlung geprüft werden (vgl. Art. 64b Abs. 1 Bst. b StGB). In eine ähnliche Richtung zielt eine Anmerkung von VD und ZG: Sie fragen sich, ob es darum gehe, Artikel 64 Absatz 2 StGB in dem Sinne abzuändern, dass die lebenslange Freiheitsstrafe nach 26 Jahren endet und der Vollzug der Verwahrung beginnt, oder ob die verurteilte Person formell im Strafvollzug verbleibe. Verschiedene der eingangs erwähnten Teilnehmenden verlangen eine Klärung von Artikel 64 Absatz 3bisVE-StGB, um sicherzustellen, dass nur das Haftregime und nicht der Hafttitel angepasst werden müsse.
Wurde eine Person zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe und zugleich zu einer Verwahrung verurteilt, ist die Frist eines Jahres nach Auffassung der StMVG-VS für die Prüfung der bedingten Entlassung aus der Verwahrung (Art. 64b Abs. 1 Bst. a StGB) nach dem Vollzug der