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Vernehmlassung 2023/100: Teilrevision des AHVG: Anpassung der Hinterlassenenrenten · 9 Seiten
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a. Kinder des verstorbenen Ehegatten, die im Zeitpunkt der Verwitwung mit der Witwe oder dem Witwer im gemeinsamen Haushalt leben und von ihr oder ihm als Pflegekinder im Sinne von Artikel 25 Absatz 3 aufgenommen werden;
b. Pflegekinder im Sinne von Artikel 25 Absatz 3, die im Zeitpunkt der Verwitwung mit der Witwe oder dem Witwer im gemeinsamen Haushalt leben und von ihr oder ihm adoptiert werden.
3 Der Anspruch auf die Rente entsteht am ersten Tag des dem Tod des anderen Elternteils folgenden Monats, im Fall der Adoption eines Pflegekindes nach Absatz 2 Buchstabe b am ersten Tag des auf die Adoption folgenden Monats.
3bis
Der Rentenanspruch kann nicht entstehen, wenn das jüngste Kind das 25. Altersjahr vollendet hat.
4 Er erlischt:
a. wenn das jüngste Kind, das den Rentenanspruch begründet, das 25. Altersjahr vollendet;
b. wenn der Elternteil eine Altersrente der AHV bezieht oder spätestens mit Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21;
c. mit dem Tod des Elternteils; oder
d. sechs Monate nach dem Tod des Kindes, das den Anspruch auf die Rente begründet.
5 Er besteht längstens bis zum Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21, solange der Elternteil für die Betreuung eines Kindes nach den Absätzen 1 und 2 Anspruch auf Betreuungsgutschriften nach Artikel 29septies hat und mit dem Kind zusammenlebt.
6 Der Bundesrat regelt den Rentenanspruch der Frauen, die im Zeitpunkt des Todes des anderen Elternteils schwanger sind.
7 Er kann gestützt auf Art. 20 ATSG2 besondere Vorschriften über die Auszahlung der Rente erlassen, für Fälle, in denen der überlebende Elternteil seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind vernachlässigt.
Art. 24 Übergangsrente bei Verwitwung
1 Witwen und Witwer haben Anspruch auf eine auf zwei Jahre befristete Übergangsrente bei Verwitwung , wenn sie im Zeitpunkt der Verwitwung keine unter 25-jährigen Kinder oder Pflegekinder im Sinne von Artikel 23 mehr haben.
2Eine geschiedene Person ist einer Witwe oder einem Witwergleichgestellt, wenn sie im Zeitpunkt des Todes ihres geschiedenen Ehegatten keine Kinder mehr hat, die einen Anspruch auf eine Rente für den hinterlassenen Elternteil begründen, und sie von ihrem geschiedenen Ehegatten einen Unterhaltsbeitrag nach Artikel 125 ZGB3 bezog.
2 SR 830.1
3 SR 210