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Vernehmlassung 2023/100: Teilrevision des AHVG: Anpassung der Hinterlassenenrenten · 9 Seiten
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b. Anspruch auf eine Rente der AHV hätten, wenn:
2. die verstorbene Person diese Mindestbeitragsdauer erfüllt hätte und die hinterlassene Person nach Artikel 23 oder 24 AHVG das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG noch nicht erreicht hat;
c. Anspruch haben auf eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der IV oder ununterbrochen während mindestens sechs Monaten ein Taggeld der IV beziehen; oder
Art. 9 Abs. 5 Bst. c
5 Der Bundesrat bestimmt:
c. die Anrechnung von Einkünften aus einer zumutbaren Erwerbstätigkeit der Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen und ihrer Ehegatten;
Art. 14 Abs. 3 Bst. a Ziff. 1
3 Für die zusätzlich zur jährlichen Ergänzungsleistung vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten können die Kantone Höchstbeträge festlegen. Diese dürfen jedoch folgende Beträge pro Jahr nicht unterschreiten:
a. bei zu Hause lebenden Personen:
1. alleinstehende Personen und Ehegatten von in einem Heim oder einem Spital lebenden Personen: 25 000 Franken
Art. 17 Abs. 1 Bst. a und c sowie 4 und 5
1 Der Bund zahlt jährlich:
a. einen Beitrag von 19,2 Millionen Franken an die schweizerische Stiftung Pro Senectute;
c. Aufgehoben
4 Die Beiträge an die Stiftung Pro Senectute werden aus Mitteln der AHV, jene an die Vereinigung Pro Infirmis aus Mitteln der IV geleistet.
5 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Können die Organisationen nach Absatz 1 die Leistungen nicht mehr weiter erbringen, so kann er die Beiträge einer anderen gesamtschweizerisch tätigen Organisation, welche die Interessen von älteren und invaliden Personen vertritt, zusprechen.
3. Bundesgesetz vom 20. März 198113 über die Unfallversicherung
Art. 29 Abs. 3 zweiter Satz
3 … Der überlebende Ehegatte hat zudem Anspruch auf eine Rente, wenn er bei der Verwitwung Kinder hat, die nicht mehr rentenberechtigt sind, oder wenn er das
13 SR 832.20