Vorlage
Vernehmlassung 2023/100: Teilrevision des AHVG: Anpassung der Hinterlassenenrenten · 9 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 4Fedlex · Vorlage
«%ASFF_YYYY_ID»
Art. 35 Abs. 1 Bst. c
1 Die Summe der beiden Renten eines Ehepaares beträgt maximal 150 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente, wenn:
c. beide Ehegatten Anspruch auf eine Rente für den hinterlassenen Elternteil oder eine Übergangsrente bei Verwitwung haben oder ein Ehegatte Anspruch auf eine Altersrente oder einen Prozentsatz davon und der andere Ehegatte Anspruch auf eine Rente für den hinterlassenen Elternteil oder eine Übergangsrente bei Verwitwung hat.
Art. 36 5. Rente für den hinterlassenen Elternteil oder Übergangsrente bei Verwitwung
Die Rente für den hinterlassenen Elternteil oder die Übergangsrente bei Verwitwung beträgt 80 Prozent der dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen entsprechenden Altersrente.
Art. 40 Abs. 3
3 Während der Dauer des Rentenvorbezugs werden keine Kinderrenten, Renten für den hinterlassenen Elternteil oder Übergangsrenten bei Verwitwung ausgerichtet.
II
Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.
III
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom …
1 Bei Todesfällen, die vor Inkrafttreten der Änderung vom … eingetreten sind, gilt für den Leistungsanspruch von Witwen und Witwern, die das 55. Altersjahr im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom … bereits vollendet haben, bisheriges Recht, wie es mit der AHV-Mitteilung Nr. 460 vom 21. Oktober 2022 des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) für die Witwerrenten ausgelegt wurde6.
2 Rentenansprüche von Witwen und Witwern, die das 55. Altersjahr im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom … noch nicht vollendet haben, erlöschen 24 Monate nach diesem Zeitpunkt. Haben diese Personen Kinder, die einen Anspruch im Sinne von Artikel 23 begründen, so werden die Witwen- oder Witwerrenten ausgerichtet, solange die Voraussetzungen nach diesem Artikel erfüllt sind.
3 Für die Renten von Witwen und Witwern, die bei Inkrafttreten der Änderung vom … das 50. Altersjahr vollendet haben und Anspruch auf jährliche Ergänzungsleistun-
6 Das Dokument ist auf der Internetseite des BSV verfügbar: www.bsv.admin.ch > Publikationen und Services > Weisungen, Kreisschreiben etc. > Vollzug Sozialversicherungen > AHV > Mitteilungen > AHV/EL Mitteilung Nr. 460.