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Vernehmlassung 2023/100: Teilrevision des AHVG: Anpassung der Hinterlassenenrenten · 9 Seiten
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3 Der Anspruch auf eine Übergangsrente bei Verwitwung entsteht am ersten Tag des dem Tod des Ehegatten oder des geschiedenen Ehegatten folgenden Monats.
4 Er erlischt:
a. am Ende des 24. Monats nach dem Tod des Ehegatten oder des geschiedenen Ehegatten;
b. wenn die Witwe, der Witwer oder der geschiedene Ehegatte eine Altersrente der AHV bezieht oder spätestens mit Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21;
c. beim Tod der Witwe, des Witwers oder der geschiedenen Person.
5 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Ausrichtung der Rente.
Art 24a Zusammentreffen von Rente für den hinterlassenen Elternteil mit
Übergangsrente bei Verwitwung
1 Ist die Dauer der Übergangsrente bei Verwitwung länger als jene der Rente für den hinterlassenen Elternteil, wird einzig die Übergangsrente ausgerichtet.
2 Der Bundesrat regelt das Zusammentreffen von mehreren Renten für den hinterlassenen Elternteil im Sinne von Artikel 23.
Art. 24b Zusammentreffen von Rente für den hinterlassenen Elternteil oder
Übergangsrente bei Verwitwung mit Invalidenrente
Erfüllt eine Person gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Rente für den hinterlassenen Elternteil oder eine Übergangsrente bei Verwitwung und für eine Rente gemäss IVG4, so wird nur die höhere Rente ausgerichtet.
Gliederungstitel vor Art. 25
Aufgehoben
Art. 28bis erster Satz
Erfüllt eine Waise gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Waisenrente und eine Rente für den hinterlassenen Elternteil oder eine Rente gemäss IVG5, so wird nur die höhere Rente ausgerichtet. …
Artikel 33 Absatz 1 erster Satz
1 Für die Berechnung der Rente für den hinterlassenen Elternteil, der Übergangsrente bei Verwitwung und der Waisenrente sind die Beitragsdauer und das aufgrund der ungeteilten Einkommen der verstorbenen Person sowie ihrer Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften ermittelte durchschnittliche Jahreseinkommen massgebend. …