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Vernehmlassung 2023/100: Teilrevision des AHVG: Anpassung der Hinterlassenenrenten · 9 Seiten
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Anhang (Ziff. II)
Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Bundesgesetz vom 19. Juni 19599 über die Invalidenversicherung
Art. 43 Abs. 1 erster Satz und 3
1 Witwen, Witwer und Waisen, welche sowohl die Anspruchsvoraussetzungen für eine Hinterlassenenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung als auch für eine Rente der Invalidenversicherung erfüllen, haben Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. …
3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, wenn der Anspruch auf eine Hinterlassenenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung erlischt. Er erlässt Vorschriften zur Verhinderung von Überentschädigungen beim Zusammenfallen von mehreren Leistungen der Invalidenversicherung und von Leistungen dieser Versicherung mit solchen der Alters- und Hinterlassenenversicherung.
2. Bundesgesetz vom 6. Oktober 200610 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
Art. 4 Abs. 1 Bst. abis, ater, aquinquies-b Einleitungssatz und Ziff. 2 sowie c
1 Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG11) in der Schweiz haben Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie:
abis. Anspruch auf eine Rente für den hinterlassenen Elternteil der AHV haben; ater. gestützt auf Artikel 24b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194612 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) anstelle einer Rente der Invalidenversicherung (IV) eine Rente für den hinterlassenen Elternteil oder eine Übergangsrente bei Verwitwung beziehen;
aquinquies. Anspruch auf eine Übergangsrente bei Verwitwung der AHV haben;
asexies. Anspruch auf eine Übergangsrente bei Verwitwung gemäss Artikel 24 AHVG hatten und zum Zeitpunkt des Todes ihres Ehegatten oder geschiedenen Ehegatten das 58. Altersjahr vollendet hatten, solange sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG noch nicht erreicht haben.
9 SR 831.20
10 SR 831.30
11 SR 830.1
12 SR 831.10