Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/100: Teilrevision des AHVG: Anpassung der Hinterlassenenrenten · 70 Seiten

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in der im in der im

Schweiz Ausland Total Schweiz Ausland Total Total

Im Erwerbsalter

< 50 Jahre 0,2 0,7 0,9 1,7 7,3 9,0 9,9

50–59 Jahre 0,1 0,7 0,8 12,4 4,3 16,7 17,6

60–63/64 Jahre 0,1 0,2 0,2 14,6 0,6 15,2 15,4

Total 0,3 1,6 1,9 28,7 12,3 40,9 42,9

Im Rentenalter

> 63/64 Jahre 0,0 0,0 0,0 44,3 0,0 44,3 44,3

Total 0,3 1,6 1,9 73,0 12,3 85,3 87,2

Quelle: BSV/ZAS, Ergänzungsleistungsregister (Fälle), 2021.

1.3 Handlungsbedarf

Das System der Witwenrenten hat sich seit der Einführung der AHV 1948 praktisch nicht verändert. Zweck der Witwenrente war es, den erhöhten Schutzbedarf verheirateter Frauen im Falle des Todes ihres Ehegatten abzudecken. Damals widmeten sich die Frauen vor allem dem Haushalt und der Kindererziehung, während die Männer für ihre finanzielle Absicherung sorgten. Die Witwerrente wurde 1997 im Rahmen der 10. AHV-Revision eingeführt, um der steigenden Anzahl erwerbstätiger verheirateter Frauen und der veränderten Aufgabenteilung in der Familie Rechnung zu tragen. Die Einführung der Witwerrente war zugleich ein erster Schritt in Richtung der Geschlechtergleichstellung. Der Bundesrat war damals der Auffassung, dass die «Hausmannsehe» noch relativ selten sei und dem Mann zugemutet werden könne, nach dem Wegfall seiner Betreuungspflichten wieder eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Er war zudem der Ansicht, dass das System der Hinterlassenenrenten im Rahmen einer nächsten AHV-Revision anzupassen sei.4

Bisher sind jedoch sämtliche Bemühungen einer entsprechenden AHV-Reform gescheitert. Die 11. AHV-Reform5 sah beispielsweise eine Angleichung der Anspruchsvoraussetzungen für Witwen- und Witwerrenten vor. Die Reform Altersvorsorge 20206 wiederum wollte den Anspruch auf eine Hinterlassenenrente der AHV auf den für die Erziehungsaufgaben zuständigen Ehegatten beschränken. Im Rahmen der Reform AHV 217, die sich auf wesentliche Massnahmen zur finanziellen

4 BBl 1990 II 38

5 BBl 2000 1865

6 BBl 2015 1

7 BBl 2019 6305