Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/100: Teilrevision des AHVG: Anpassung der Hinterlassenenrenten · 70 Seiten

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Erläuternder Bericht

1 Ausgangslage

Am 20. Oktober 2020 stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in der Sache Beeler gegen die Schweiz eine Ungleichbehandlung von Frauen und Männern bei den Hinterlassenenrenten fest. Dieses Urteil wurde am 11. Oktober 2022 von der Grossen Kammer1 bestätigt. Seither gilt bis zur Anpassung der gesetzlichen Grundlagen eine Übergangsregelung, die sicherstellt, dass in Situationen, die mit der beurteilten Situation identisch sind, keine Ungleichbehandlung mehr erfolgt. Jedoch beseitigt die Übergangsregelung nicht alle geschlechtsspezifischen Unterschiede im Rahmen der AHV-Hinterlassenenrenten. Aus diesem Grund ist eine Gesetzesänderung notwendig.

Parallel dazu traf der Bundesrat im Februar und März 2023 Grundsatzentscheide zu den Hinterlassenenrenten, die mit den Sparmassnahmen des Bundes bei gebundenen Ausgaben2 zusammenhängen. Daraufhin prüfte er die Möglichkeit einer Einschränkung der Anspruchsvoraussetzungen für Hinterlassenenrenten und analysierte die Kinderrenten der AHV, um den Bundeshaushalt um 100 Millionen Franken zu entlasten. Neben finanziellen Entlastungen soll die Revision der Gesetzesgrundlagen auch die Gleichbehandlung von Mann und Frau bei den Hinterlassenenleistungen sicherstellen und die Leistungsausrichtung an die gesellschaftlichen Entwicklungen anpassen.

An seiner Sitzung vom 28. Juni 2023 verabschiedete der Bundesrat die Leitlinien zur Reform der Hinterlassenenrenten der AHV. Die Massnahmen sollen die Rechtsgleichheit zwischen Witwen und Witwern wiederherstellen, das System an die heutigen sozialen Realitäten anpassen und den Bund finanziell entlasten.

1.1 Geltendes Recht

Gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 19463 (AHVG) hat eine Witwe Anspruch auf eine Witwenrente, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung ein Kind hat. Das Alter des Kindes ist nicht massgebend. Ein Witwer hingegen hat nur Anspruch auf eine Witwerrente, wenn er ein Kind unter 18 Jahren hat. Eine Witwe ohne Kinder ist ebenfalls rentenberechtigt, wenn sie das 45. Altersjahr vollendet hat und mindestens fünf Jahre verheiratet war.

1Beschwerde Nr. 78630/12

2Gebundene Ausgaben sind Ausgaben, die nicht kurzfristig, beispielsweise innerhalb eines

Budgetprozesses, geändert werden können, weil sie in der Verfassung, in einem Gesetz oder vertraglich verankert sind oder weil sie von externen Faktoren abhängen.

3 SR 831.10