Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/100: Teilrevision des AHVG: Anpassung der Hinterlassenenrenten · 70 Seiten

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Sicherung der AHV konzentrierte, übernahm der Bundesrat diese Massnahme jedoch nicht.

Während auf nationaler Ebene über das System der Hinterlassenenrenten debattiert wurde, fällte der EGMR am 20. Oktober 2020 ein Urteil in der Sache Beeler gegen die Schweiz (Beschwerde 78630/12). Der Fall betraf die Witwerrente der AHV des Beschwerdeführers, dessen Rentenanspruch mit Erreichen der Volljährigkeit seiner jüngsten Tochter erloschen war. Der EGMR hielt fest, dass der Beschwerdeführer eine Ungleichbehandlung erlitten habe, die der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)8 zuwiderlaufe, weil die Witwerrente mit Erreichen der Volljährigkeit seines jüngsten Kindes aufgehoben wurde, was bei einer Witwe in der gleichen Situation nicht der Fall gewesen wäre. Der Antrag der Schweiz auf Verweisung an die Grosse Kammer wurde angenommen, worauf sich diese mit dem Fall befasste und mit Urteil vom 11. Oktober 2022 das Urteil bestätigte und eine Verletzung von Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 EMRK feststellte. Das Urteil der Grossen Kammer ist endgültig und erlangte mit der Verkündung Rechtsverbindlichkeit.

Alle Schweizer Verwaltungs- und Justizbehörden sind verpflichtet, die EMRK gemäss Auslegung der Rechtsprechung des EGMR umzusetzen. Die Schweiz musste daher umgehend die erforderlichen Massnahmen ergreifen, damit sich die vom EGMR festgestellte Rechtsverletzung nicht wiederholt. Da eine Anpassung der gesetzlichen Grundlagen unter Einhaltung des Gesetzgebungsverfahrens nicht unmittelbar erfolgen konnte, wurde per 11. Oktober 2022 mittels Weisungen des Bundesamts für Sozialversicherungen eine Übergangsregelung eingeführt. Die Witwerrente der AHV erlischt seither bei Erreichen der Volljährigkeit des letzten Kindes nicht mehr. Das Urteil des EGMR und die Übergangsregelung sind nicht rückwirkend anwendbar und gelten auch nicht für andere Situationen, bei denen weiterhin eine unterschiedliche Behandlung von Witwen und Witwern besteht, namentlich bei kinderlosen oder geschiedenen Personen. Die Übergangsregelung, für die jährliche Ausgaben von schätzungsweise 12 Millionen Franken anfallen, dauert bis zum Inkrafttreten der Änderungen des AHVG im Bereich der Hinterlassenenrenten.

1.4 Ziele

1.4.1 Gleichbehandlung

Im Rahmen der Reform AHV 21 wurde das Referenzalter harmonisiert. Für Frauen und Männer gilt neu ein einheitliches Referenzalter von 65 Jahren, womit eine der beiden Ungleichbehandlungen, die beim Anspruch auf AHV-Leistungen bestanden, behoben wurde. Mit dieser Vorlage soll nun auch die Ungleichbehandlung zwischen Männern und Frauen bei den Anspruchsvoraussetzungen für Hinterlassenenrenten beseitigt werden. In der Vergangenheit hatte der umfassendere Schutz für Frauen die finanzielle Absicherung zum Ziel, weil ihnen nicht zuzumuten war, nach dem Tod des Ehegatten eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder wiederaufzunehmen. Dieses Ar-

8 SR 0.101