Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/100: Teilrevision des AHVG: Anpassung der Hinterlassenenrenten · 70 Seiten
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validenversicherung15). Allerdings wurde die Vorlage in der Volksabstimmung von 67,9 Prozent der Stimmenden abgelehnt.16
In seiner Botschaft zur Reform der Altersvorsorge 202017 beantragte der Bundesrat die gesellschaftlichen Veränderungen zu berücksichtigen und nur Frauen eine Witwenrente zu gewähren, die beim Tod des Ehemannes ein waisenrentenberechtigtes oder pflegebedürftiges Kind haben. Ausserdem sollte der Rentenbetrag von 80 auf 60 Prozent einer Altersrente gesenkt werden. Im Gegenzug sollte die Waisenrente von 40 auf 50 Prozent einer Altersrente angehoben werden. Laufende Witwen- und Waisenrenten waren von diesen Änderungen nicht betroffen. Für Frauen über 50 Jahren war zudem eine Übergangsregelung vorgesehen.18 Das Parlament hatte diese Massnahmen allerdings nicht in die Abstimmungsvorlage aufgenommen, die schliesslich von 52,7 Prozent der Stimmenden abgelehnt wurde.19
In der letzten AHV-Reform (AHV 21) konzentrierte sich der Bundesrat auf die zentralen und dringenden Elemente im Hinblick auf die Sicherung des finanziellen Gleichgewichts der AHV (vgl. Botschaft zur Stabilisierung der AHV20).
In ihrem Urteil vom 11. Oktober 2022 bestätigte die Grosse Kammer des EGMR das Urteil der III. Kammer vom 20. Oktober 2020 in der Sache Beeler gegen die Schweiz. Der EGMR hielt fest, dass der Beschwerdeführer eine Ungleichbehandlung erlitten habe, die der EKMR zuwiderlaufe, weil die Witwerrente mit Erreichen der Volljährigkeit seines jüngsten Kindes aufgehoben wurde, was bei einer Witwe in der gleichen Situation nicht der Fall gewesen wäre. Die Schweiz musste dem Urteil Folge leisten und die festgestellte Rechtsverletzung mit Rechtskraft per 11. Oktober 2022 beenden. Bis zur notwendigen Anpassung der gesetzlichen Grundlagen gilt eine Übergangsregelung, um die vom EGMR festgestellte Rechtsverletzung unverzüglich zu beseitigen.
1.6 Geprüfte Alternativen und gewählte Lösung
Zur Beseitigung der Ungleichbehandlung von Witwen und Witwern wurden verschiedene Alternativen geprüft.
1.6.1 Angleichung der von Witwern bezogenen Leistungen an die von Witwen bezogenen Leistungen
Eine Möglichkeit zur Vereinheitlichung der Hinterlassenenleistungen für Männer und Frauen wäre die Angleichung der Anspruchsvoraussetzungen für Witwerrenten an diejenigen für Witwenrenten. Ein Witwer mit Kind hätte so unabhängig vom Alter
15 BBl 2000 1900
16 www.bk.admin.ch > Politische Rechte > Volksabstimmungen > Chronologie Volksabstimmungen > 2001 - 2010 > Volksabstimmung vom 16.05.2004
17 BBl 2015 1
18 BBl 2015 5
19 www.bk.admin.ch > Politische Rechte > Volksabstimmungen > Chronologie Volksabstimmungen > 2011 - 2020 > Volksabstimmung vom 24.09.2017
20 BBl 2019 6321