Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/100: Teilrevision des AHVG: Anpassung der Hinterlassenenrenten · 70 Seiten

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Angesichts der zunehmenden Zahl erwerbstätiger Frauen, des sich verschärfenden Fachkräftemangels und der veränderten Rollenverteilung in Familie und Erwerbsleben, ist die Ausrichtung lebenslanger Witwen- und Witwerrenten ausserdem nicht mehr gerechtfertigt.

1.5 Hinterlassenenrenten der AHV: historischer Abriss

Seit der Einführung der AHV 1948 ist eine Rente für verwitwete Frauen vorgesehen. Diese erweiterte soziale Absicherung für Witwen wurde mit der hohen wirtschaftlichen Abhängigkeit der Frau von ihrem Ehemann begründet, aber auch mit den Schwierigkeiten der Frauen beim Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt. Zweck der Witwenrente war somit die Existenzsicherung der hinterbliebenen Frau und Mutter. Leitgedanke bei der Einführung der Witwenrente war die Zumutbarkeit der Aufnahme beziehungsweise Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit. Die Anspruchsvoraussetzungen für eine Witwenrente geht auf das Einführungsjahr der AHV zurück und wurden seither wenig verändert (vgl. Botschaft zur Reform der Altersvorsorge 202012).

Für Witwen ohne Anspruch auf eine Witwenrente sah die AHV ausserdem eine einmalige Witwenabfindung vor. Diese einmalige Abfindung wurde Witwen ohne Kinder gewährt, die beim Tod ihres Ehemannes jünger als 30 Jahre waren oder deren Ehe weniger als fünf Jahre gedauert hatte (vgl. Botschaft des Bundesrates zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung13).

Mit Inkrafttreten der 10. AHV-Revision per 1. Januar 1997 wurden bei den Hinterlassenenrenten verschiedene Änderungen eingeführt, darunter die Abschaffung der einmaligen Witwenabfindung oder die Anpassung der Anspruchsvoraussetzungen für geschiedene Frauen. Die bedeutendste Änderung war die Einführung der Witwerrente als Antwort auf die Veränderungen bei der Aufgabenteilung innerhalb der Familien und als Schritt in Richtung Gleichbehandlung der Geschlechter. Eine vollständige Angleichung dieser neuen Leistung an die Witwenrenten kam namentlich aus finanziellen Gründen nicht in Betracht, schien aber angesichts des damals nach wie vor verbreiteten traditionellen Rollenverständnisses auch nicht gerechtfertigt (vgl. Botschaft zur Reform der Altersvorsorge 202014).

Die für Witwerrenten geltende Regelung war abgesehen vom Rentenalter die letzte Ungleichbehandlung zwischen Männern und Frauen in der AHV. Da sich die Situation der Frauen in vielen Bereichen verbessert hatte, sollten mit dem ersten Versuch der 11. AHV-Revision insbesondere diese Unterschiede behoben werden. Geplant war, die Anspruchsvoraussetzungen für eine Witwenrente an diejenige für eine Witwerrente anzugleichen, wobei die Angleichung durch Übergangsregelungen begleitet werden sollte (vgl. Botschaft über die 11. Revision der Alters- und Hinterlassenenversicherung und die mittelfristige Finanzierung der Alters-, Hinterlassenen- und In-

12 BBI 2015 87

13 BBl 1946 II 520

14 BBl 2015 87