Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/100: Teilrevision des AHVG: Anpassung der Hinterlassenenrenten · 70 Seiten

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Durch den Wandel der Rollenbilder und Familienformen wird sich die Aufteilung von Erwerbs- und unbezahlter Betreuungsarbeit zwischen den Geschlechtern tendenziell verändern. Mehr Väter werden im Falle des Ablebens ihrer Partnerin auf eine Hinterlassenenrente während der Betreuungs- und Ausbildungsphase der Kinder angewiesen sein beziehungsweise die Möglichkeit haben, als Witwer familiäre Betreuungsaufgaben wahrzunehmen. Umgekehrt werden auch Mütter aufgrund ihrer steigenden Erwerbsbeteiligung zunehmend in der Lage sein, ohne grössere finanzielle Nachteile auf lebenslange Witwenrente zu verzichten.

Grundsätzlich werden nur noch Mütter und Väter mit Kindern unter 25 Jahren eine Rente für den hinterlassenen Elternteil der AHV erhalten, da sie diejenige Gruppe bilden, die durch einen Todesfall der Partnerin oder des Partners den grössten finanziellen Unterstützungsbedarf hat. Hinzu kommen massgeschneiderte Massnahmen für Härtefälle. Insgesamt wird mit der Reform die Hinterlassenenversicherung so modernisiert, dass sie den gesellschaftlichen Entwicklungen Rechnung trägt und gleichzeitig gezielt die Personengruppen mit dem grössten Unterstützungsbedarf finanziell absichert.

6 Rechtliche Aspekte

6.1 Verfassungsmässigkeit

Die Vorlage stützt sich auf Verfassungsnormen, die dem Bund die Befugnis zur Gesetzgebung auf dem Gebiet der Sozialversicherungen (Art. 112 BV für die AHV/IV; Art. 112a BV für die Ergänzungsleistungen; Art. 117 BV für die Unfallversicherung geben.

Artikel 112a BV ist im Lichte der Praxis des Gesetzgebers im Rahmen der

10. AHV-Revision71 auszulegen. In diesem Kontext erachtete der Gesetzgeber die EL nicht als rein akzessorische Leistungen und es wurde die Möglichkeit eingeräumt, dass EL auch an Personen ohne Anspruch auf eine AHV- oder IV-Rente ausgerichtet werden könnten (vgl. Botschaft zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgaben zwischen Bund und Kantonen72).

6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

6.2.1 Instrumente der Vereinten Nationen

Der Internationale Pakt vom 16. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (Pakt I)73 ist für die Schweiz am 18. September 1992 in Kraft getreten. In Artikel 9 sieht er das Recht eines jeden auf soziale Sicherheit vor; diese schliesst die Sozialversicherungen ein. Ausserdem hat jeder Vertragsstaat zu gewährleisten,

71BBl 1990 II 1, S. 60

72BBl 2002 2291, S. 2471

73 SR 0.103.1