Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/100: Teilrevision des AHVG: Anpassung der Hinterlassenenrenten · 70 Seiten
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Ob und inwieweit das Erwerbsleben wieder aufgenommen oder intensiviert werden kann, wenn bei oder nach Ableben des Partners oder der Partnerin das jüngste Kind das 25 Lebensjahr überschritten hat, hängt dabei von diversen Faktoren ab (vgl. Ziff. 6.3.1). Feststeht, dass eine starke Reduktion der Erwerbstätigkeit nach der Geburt des ersten Kindes sich auch langfristig auf die Erwerbsverläufe auswirkt: Die Erwerbseinkommen von Müttern erhöhen sich auch nach der Kinderbetreuungsphase kaum wieder.70 Dabei ist allerdings nicht abschliessend geklärt, inwieweit der Verzicht auf Erwerbstätigkeit der Mütter von den Elternpaaren gewünscht ist oder die (stärkere) Integration in den Arbeitsmarkt trotz dahingehender Ambitionen nicht gelingt.
Das Erwerbsverhalten von Müttern nach Trennungen und Scheidungen zeigt indes, dass das Erwerbseinkommen wieder gesteigert werden kann, wenngleich das Risiko einer prekären Einkommenssituation erhöht bleibt. Übertragen auf den Fall einer Verwitwung kann daher angenommen werden, dass Hinterbliebene, die für die Kinderbetreuung ihr Erwerbsleben reduziert haben, nach Abschluss der Betreuungs- und Ausbildungsphase zwar durchaus Möglichkeiten einer finanziell ausreichenden Erwerbsintegration haben, diese aber mit zunehmendem Alter oder der Dauer des Erwerbsunterbruchs begrenzt sind.
5.2.5 Schritt in Richtung einer gerechteren, gleichberechtigteren und verantwortungsvolleren Gesellschaft
Die Reform stellt die Rechtsgleichheit von Männern und Frauen in der AHV her und setzt die Ansprüche von unverheirateten Paaren mit Kindern denen verheirateter bzw. geschiedener Paare gleich. Damit sind künftig alle unter 25-jährigen Kinder eines verstorbenen Elternteils gleichgestellt, da der andere Elternteil, der aufgrund von Betreuungsaufgaben seine Erwerbsbeteiligung oft nicht erhöhen kann oder mit externen höheren Betreuungskosten konfrontiert ist, zukünftig immer eine Kompensation in Form einer Rente für den hinterlassenen Elternteil der AHV erhalten wird. Insgesamt passen sich die Sozialversicherungen dadurch den gesellschaftlichen Entwicklungen an.
Neben der Verwirklichung der Rechtsgleichheit von Familien mit Kindern bis zum Alter von 25 Jahren berücksichtigt die Revision auch faktische Ungleichheiten, insbesondere die langfristigen Auswirkungen der Familiengründung auf das Erwerbsverhalten von Frauen. Die Revision mildert die sozialen Auswirkungen der Verwitwung mit dem auf zwei Jahre befristeten Rentenanspruch, wenn keine Kinder unter 25 Jahren vorhanden sind, und durch andere Ausgleichsmechanismen. Dazu gehört die Möglichkeit für verheiratete oder geschiedene Hinterbliebene (Männer oder Frauen) mit Kindern über 25 Jahren, Ergänzungsleistungen zu beziehen, wenn sie aufgrund der Verwitwung von prekären Verhältnissen bedroht sind und das Alter von 58 Jahren erreicht haben (Härtefallregelung). Mit diesen Reformmassnahmen werden gezielt Härtefälle unterstützt.
70 Bischof, Kaderli, Liechti und Guggisberg 2023