Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/101: Teilrevision des Bundesgesetzes zur Beseitigung der Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz; BehiG) · 41 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 40Fedlex · Erläuternder Bericht

Im Rahmen seiner vierten allgemeinen regelmässigen Überprüfung der Schweiz am 27. Januar 2023 hat auch der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen Empfehlun- gen zur Umsetzung der Rechte von Menschen mit Behinderungen im Schweizer Rechtssystem formuliert, insbesondere im Hinblick auf eine bessere Integration von Menschen mit Behinderungen in den Arbeitsmarkt.62

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, dessen Urteile für die Schweiz bin- dend und in deren Rechtsordnung sofort rechtskräftig sind63, ist der Ansicht, dass das Diskriminierungsverbot im Licht der Anforderungen der UNO-BRK gelesen werden muss und dass Menschen mit Behinderungen angemessene Vorkehrungen erwarten können, um die faktischen Ungleichheiten, denen sie ausgesetzt sind, zu korrigieren.64

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass der Vorentwurf auch eine Anpassung des Schweizer Rechts an internationale Verpflichtungen ermöglichen wird, auch wenn dies nicht das Hauptanliegen ist.

Es sei daran erinnert, dass die Schweiz verschiedene andere internationale Verpflich- tungen in Bezug auf Menschen mit Behinderungen eingegangen ist, darunter Art. 6 und 8 des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, der für die Schweiz am 18. September 1992 in Kraft trat,65 sowie das Übereinkommen Nr. 111 der Internationalen Arbeitsorganisation über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf vom 25. Juni 1958, in der Schweiz seit 13. Juli 1962 in Kraft,66 und das Überein- kommen Nr. 159 über die berufliche Rehabilitation und die Beschäftigung von Behin- derten vom 20. Juni 1983, in der Schweiz in Kraft seit 20. Juni 1986.67

Darüber hinaus hat sich die Schweiz im Rahmen der Agenda 2030 zu den Zielen für nachhaltige Entwicklung verpflichtet, die Inklusion und Teilhabe von Menschen mit Be- hinderungen an der Gesellschaft zu verbessern.

Die Frage der rechtlichen Anerkennung der Gebärdensprache hat in den letzten Jahr- zehnten auch international an Bedeutung gewonnen. Die UN-BRK sieht ausdrücklich vor, dass die Vertragsstaaten die Gebärdensprache anerkennen sowie deren Verwen- dung und die Gehörlosenkultur fördern (Art. 21 Bst. e, Art. 24 Ziff. 3 Bst. c und Art. 30 Ziff. 4). Die Konvention lässt den Vertragsstaaten jedoch viel Spielraum, wenn es um die Art und die Wirkungen der Anerkennung geht. Anlässlich des Staatenberichtsver- fahrens hat der Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen der Schweiz empfohlen, die drei schweizerischen Gebärdensprachen auf Bundes- und Kantonsebene als Amtssprachen anzuerkennen, den Zugang und die Verwendung der Gebärdensprachen in allen Lebensbereichen zu fördern, die Verfügbarkeit von Gebär- densprachdolmetschenden sicherzustellen und für eine enge Zusammenarbeit mit der Gehörlosengemeinschaft zu sorgen.68

62Menschenrechtsrat, Rapport du Groupe de travail sur l’Examen périodique universel de la Suisse, 31 mars 2023, A/HRC/53/12.

63Das Hauptmerkmal der Urteile des Gerichtshofs ist, dass sie zu Entscheidungen führen, die eine verbindliche und feststellende Rechts- kraft haben (Art. 46°Abs. 1 EMRK).

64Siehe insb. die Rechtssache Çam v. Türkei vor dem EGMR, Beschwerde 51500/08, Urteil vom 23.2.2016, § 65.

65 SR 0.103.1

66 SR 0.822.721.1

67 SR 0.822.725.9

68 BRK-Ausschuss, Abschliessende Bemerkungen zum Initialstaatenbericht der Schweiz, 13. April 2022, CRPD/C/CHE/CO/1, Empfehlung 42 a.