Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/101: Teilrevision des Bundesgesetzes zur Beseitigung der Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz; BehiG) · 41 Seiten
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6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
2014 ist die Schweiz der UNO-Behindertenrechtskonvention (UNO-BRK) beigetreten, die die Vertragsstaaten dazu verpflichtet, die Rechte der Menschen mit Behinderungen umzusetzen.
Die Zugänglichkeit zu fördern ist ein zentrales Anliegen der Konvention (Art. 9 UNO-BRK). Ergänzend zu dieser Verpflichtung, die auf eine allgemeine Verbesserung der Rahmenbedingungen abzielt, verpflichtet Art. 5 UNO-BRK die Vertragsstaaten dazu anzuerkennen, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, und spezifische Mas- snahmen zur Beseitigung von Diskriminierungen in konkreten Situationen zu treffen. Der BRK-Ausschuss bezieht sich in seinen Arbeiten häufig auf ein Konzept der Behin- derung, das auf den Menschenrechten, der Barrierefreiheit und angemessenen Vor- kehrungen beruht. «Angemessene Vorkehrungen» definiert die UNO-BRK als «not- wendige und geeignete Änderungen und Anpassungen, die keine unverhältnismässige oder unbillige Belastung darstellen und die, wenn sie in einem bestimmten Fall erfor- derlich sind, vorgenommen werden, um zu gewährleisten, dass Menschen mit Behin- derungen gleichberechtigt mit anderen alle Menschenrechte und Grundfreiheiten ge- niessen oder ausüben können» (Art. 2 UNO-BRK). Genauer besagt die Konvention, dass es einer Diskriminierung aufgrund einer Behinderung gleichkommt, wenn einer Person angemessene Vorkehrungen verweigert werden.59 Auf dieser Grundlage kann ein Mensch mit Behinderungen sein Recht geltend machen, dass die Einrichtungen und Dienste das Notwendige tun, um seiner besonderen Situation Rechnung zu tragen, solange dies nicht zu einer übermässigen Belastung führt. So sind angemessene Vor- kehrungen sowohl als eine Form der nicht diskriminierenden Behandlung als auch als ein Mittel zur Förderung der tatsächlichen Gleichstellung durch Beseitigung der von der Gesellschaft geschaffenen Hindernisse zu verstehen. Der Ausschuss hat deutlich ge- macht, dass in Fällen, in denen das Verbot nicht die Verpflichtung zu angemessenen Vorkehrungen umfasst, der Schutz unvollständig sei.
Zunächst wurde davon ausgegangen, dass die nationalen Vorgaben mit der Definition von Diskriminierung gemäss UNO-BRK übereinstimmten: Liegt eine Diskriminierung gemäss Art. 8 Abs. 2 BV vor, muss sie behoben werden. Art. 8 Abs. 4 BV diente vor allem dazu, den Begriff der Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen ein- zuführen, der später im BehiG näher erläutert wurde. In seinen abschliessenden Be- merkungen an die Schweiz vom April 2022 zum Initialstaatenbericht wies der Aus- schuss auf Lücken im Schweizer Recht hin. Dazu zählt die Garantie der Sicherstellung eines umfassenden und wirksamen Schutzes vor Diskriminierung. In diesem Zusam- menhang empfahl der Ausschuss der Schweiz, das geltende Gesetz anzupassen und seinen Geltungsbereich auf alle Einrichtungen und Dienstleistungen, die der Öffentlich- keit zugänglich sind oder von privaten Einrichtungen für die Öffentlichkeit bereitgestellt werden, auszudehnen60 und Massnahmen auf Bundes-, Kantons- und Gemeinde- ebene zu ergreifen, um sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen ohne Dis- kriminierung Zugang zu einer Beschäftigung auf einem integrativen ersten Arbeitsmarkt im öffentlichen und privaten Sektor haben.61
59 Ausschuss BRK, Allgem. Bemerkung 6 (2018) zur Gleichstellung und Nichtdiskriminierung, 26. April 2018, CRPD/C/GC/6, § 7.
60 BRK-Ausschuss, Abschliessende Bemerkungen zum Initialstaatenbericht der Schweiz, 13. April 2022, CRPD/C/CHE/CO/1, Empfehlung 20, Bst. b.
61 BRK-Ausschuss, Abschliessende Bemerkungen zum Initialstaatenbericht der Schweiz, 13. April 2022, CRPD/C/CHE/CO/1, Empfehlung 52, Bst. b. Die wichtigen Empfehlungen des Ausschusses an die Schweiz werden Gegenstand einer Bestandsaufnahme auf Bundesebene sein. Auf dieser Grundlage wird dann im Rahmen des Schwerpunktprogramms «Partizipation» ein Aktionsplan mit einer Roadmap ausgearbeitet (siehe Anhang, geplante Massnahmen der Behindertenpolitik).