Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/101: Teilrevision des Bundesgesetzes zur Beseitigung der Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz; BehiG) · 41 Seiten
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5.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft
Die Vorlage fördert die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen und damit den gesellschaftliche Zusammenhalt.
5.5 Auswirkungen auf die Umwelt
Die Vorlage hat keinerlei Auswirkungen auf die Umwelt.
6 Rechtliche Aspekte
6.1 Verfassungsmässigkeit
Auch wenn anerkannt ist, dass Art. 8 Abs. 4 BV als solcher keine Kompetenzen zu- weist, enthält er doch einen Gesetzgebungsauftrag, nämlich gesetzliche Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen insbeson- dere in den Zuständigkeitsbereichen des Bundes vorzusehen (der Auftrag richtet sich auch an den kantonalen Gesetzgeber). Der Bundesgesetzgeber hat bereits einige, ins- besondere unbestimmte Begriffe im Zusammenhang mit seinem Auftrag zur Beseiti- gung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen im BehiG konkreti- siert.54
Gemäss Art. 35 Abs. 2 und 3 BV sind Personen, die staatliche Aufgaben wahrnehmen, verpflichtet, zur Verwirklichung der Grundrechte beizutragen, und die Behörden müs- sen dafür sorgen, dass die Grundrechte, soweit sie sich dazu eignen, auch unter Pri- vaten wirksam werden. Unter Privatpersonen kann die Gleichheit in einem Spannungs- verhältnis zu anderen Grundfreiheiten stehen, die auf Privatautonomie beruhen, wie etwa der Wirtschaftsfreiheit. Der Entwurf trägt in diesem Sinne zur Verwirklichung von Art. 8 Abs. 4 BV bei, und zwar sowohl hinsichtlich der Beziehungen zwischen Staat und Privaten als auch unter Privatpersonen. Der Bundesrat hat in anderen Bereichen ähn- lich argumentiert, in denen es notwendig war, die Vertragsfreiheit oder die Wirtschafts- freiheit gesetzlich zum Schutz der Grundrechte einzuschränken.55 Bei der Verabschie- dung konkreter Massnahmen kann sich der Gesetzgeber auf die besonderen Kompe- tenzen stützen, die ihm in bestimmten Bereichen zugewiesen sind.
Arbeit
In Bezug auf die Gleichstellung im Erwerbsleben und in Arbeitsverhältnissen stützt sich der Vorentwurf auf Art. 110 Abs. 1 Bst. a BV und Art. 122 BV, die den Bund zur Ge- setzgebung im Bereich des Arbeitnehmerschutzes und im Bereich des Privatrechts, einschliesslich der durch das Obligationenrecht geregelten Arbeitsverhältnisse, er- mächtigen. Im Bereich des öffentlichen Rechts stützt sich der Gesetzgeber auf die Or- ganisationsbefugnis, die ihm Art. 173 Abs. 2 BV einräumt, um für die Behörden und die Verwaltungseinheiten verbindliche Bestimmungen zum Schutz gegen Diskriminierung zu erlassen. Der Gesetzgeber hat bereits von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, so- wohl öffentlich-rechtliche als auch privatrechtliche Arbeitsverhältnisse zu regeln, indem
54 BBl 2001 1817
55 Siehe etwa im Zusammenhang mit Art. 13 Abs. 2 BV, BBl 2003 2101; BBl 2006 3649.