Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/101: Teilrevision des Bundesgesetzes zur Beseitigung der Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz; BehiG) · 41 Seiten

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er das Verbot der Diskriminierung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aufgrund des Geschlechts in Art. 3 GlG konkretisiert hat.

Dienstleistungen

Für den Erlass von Bestimmungen im Bereich der von Privaten erbrachten Dienstleis- tungen stützt sich der Vorentwurf auf Art. 122 BV, der den Bund ermächtigt, zivilrecht- liche Bestimmungen zu erlassen, sowie auf Art. 95 Abs. 1 BV, der den Bund ermäch- tigt, Vorschriften über die Ausübung der privatwirtschaftlicher Erwerbstätigkeit zu er- lassen. Dem Wortlaut nach ist Art. 95 Abs. 1 BV inhaltlich keinen Einschränkungen un- terworfen, die Regelungsziele einer Bundeslösung sind daher offen. Die Verpflichtung, einen Menschen nicht aufgrund einer Behinderung zu diskriminieren, stellt eine Be- schränkung der Wirtschaftsfreiheit von Dienstleistungsanbietern dar, die jedoch ver- hältnismässig und durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt ist. In diesem Fall gründet die Kompetenz des Bundes auf Art. 95 Abs. 1 BV, da diese Be- stimmung dem Bundesrat erlaubt, Vorschriften über die Ausübung wirtschaftlicher Tä- tigkeiten zu erlassen, sofern die zu regelnden Dienstleistungen in den Bereich der «pri- vatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit» fallen.56 Da sich die geplante Teilrevision des Be- hiG im Bereich der Dienstleistungen auf die privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit be- schränkt, bewegt sie sich innerhalb des Kompetenzrahmens.

Auch wenn der Bundesrat bereits Gelegenheit hatte zu definieren, was er unter einem «privaten Dienstleister, der eine Dienstleistung öffentlich anbietet»57 versteht, schränkt das Erfordernis einer Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit den Anwendungs- bereich ein: Nur wenn der Dienstleister seine Dienstleistung in Ausübung seiner wirt- schaftlichen Tätigkeit zugänglich macht, unterliegt er den Anforderungen des BehiG.

Gebärdensprachen

Wie der Bundesrat im Bericht zur Beantwortung der Po. 19.3668 Rytz, 19.3670 Lohr, 19.3672 Romano und 19.3684 Reynard «Möglichkeiten der rechtlichen Anerkennung der Schweizer Gebärdensprachen» aufgezeigt hat, wirft das Anliegen einer rechtlichen Anerkennung der schweizerischen Gebärdensprachen verschiedene verfassungs- rechtliche Fragen auf. Diese unterscheiden sich je nachdem, welcher Status mit einer Anerkennung verbunden wird. Eine Anerkennung als Landes- oder (Teil-)Amtssprache würde zum Beispiel eine Anpassung der Sprachenordnung auf Verfassungsebene (Art. 4 und 70 BV) bedingen. Das Gleiche gilt für eine ausdrückliche Erwähnung im Rahmen der Sprachenfreiheit (Art. 18 BV). Der Bundesrat hatte im oben genannten Bericht zu- dem die Möglichkeit der Anerkennung als Fördersprachen ausgeführt (5.2.4). Dieser Ansatz wurde gewählt, um eine deklaratorische Anerkennung mit konkreten Förder- massnahmen zu verbinden. Diese Lösung wird gewählt, weil sie das Kombinieren von Anerkennung und Fördermassnahmen ermöglicht und weil sie ohne Verfassungsän- derung umgesetzt werden kann. Damit wird zugleich die kulturpolitische Dimension der Anerkennung unterstrichen.58

56 Als «privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit» gilt jede private Tätigkeit (Gewerbe, Handwerk, Landwirtschaft, Industrie, Dienstleistungen usw.), die der Erzielung eines Gewinns oder eines Erwerbseinkommens dient (SGK BV-95 Häusermann/Hettich, RN 6, und Verweise; Aubert, in: Aubert/Mahon, Petit comm., Art. 95, Rz. 4; Vallender/Hettich/Lehne. Der Begriff «Ausübung» drückt aus, dass der Bund «alle Aspekte, Belange und Stufen privatwirtschaftlicher Erwerbstätigkeit» reglementieren kann (SGK BV-95 Häusermann/Hettich, RN 5 und Verweise: Biaggini, Comm. Cst. art. 95, n 5. Gemäss der Lehre können die Grundrechte und Normen des Völkerrechts und des europäischen Rechts eine gültige Grenze für die Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit darstellen (SGK BV-95 Häusermann/Hettich, RN 12).

57 BBl 2001 1806

58 Der Bundesrat, Bericht vom 24. September 2021, in Erfüllung der Postulate Rytz 19.3668, 19.3670 Lohr, 19.3672 Romano und 19.3684 Reynard, S. 44–50.