Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/101: Teilrevision des Bundesgesetzes zur Beseitigung der Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz; BehiG) · 41 Seiten

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«aufgrund ihrer Behinderung ohne zwingende Gründe weder direkt noch indirekt be- nachteiligt werden» dürfen und in Abs. 2, dass der Kanton, die Gemeinden und die Träger kantonaler oder kommunaler Aufgaben sowie die Anbieter öffentlich zugängli- cher Leistungen angemessene Vorkehrungen treffen, «um Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen zu verhindern, zu beseitigen oder zu verringern». Inwie- fern sich dies konkret auswirken wird, lässt sich angesichts der erst kurzen Geltungs- dauer schwer sagen.

Auch das Gesetz über die Rechte von Menschen mit Behinderungen des Kantons Ba- sel-Stadt vom 18. September 201952 kennt eine Verpflichtung zu angemessenen Vor- kehrungen. Gemäss § 6, «Zugänglichkeit und Kommunikation», treffen die in § 4 Abs. 2 erwähnten Stellen – d. h. der Kanton, die Gemeinden, die Träger öffentlicher Aufgaben und die Anbieter öffentlich zugänglicher Leistungen – «angemessene Mass- nahmen, um ihre Leistungen für Menschen mit Behinderungen zugänglich zu machen und damit deren Benachteiligung zu verhindern».

Die rechtliche Anerkennung von Gebärdensprachen auf kantonaler Ebene ist ebenfalls weiter fortgeschritten. Einzelne Kantonsverfassungen anerkennen die jeweilige Gebär- densprache ausdrücklich als Teil der Sprachenfreiheit (Zürich) oder im Rahmen der Rechte von Menschen mit Behinderungen (Genf, Tessin). Der Kanton Neuenburg kennt eine Anerkennung auf gesetzlicher Ebene. In weiteren Kantonen sind aktuell po- litische Vorstösse hängig.53

Auch wenn diese kantonalrechtlichen Bestimmungen relativ neu sind und es derzeit schwierig, wenn nicht unmöglich ist, ihre Wirksamkeit zu beurteilen, zeigen sie auf meh- reren Ebenen eine Mobilisierung für Menschen mit Behinderungen und zeugen von einem gewissen Bedarf an Angleichung an das Bundesrecht unter Beachtung der ver- fassungsmässigen Kompetenzen.

5.3 Wirtschaftliche Auswirkungen

Parallel zur Erarbeitung der Vernehmlassungsvorlage wurde eine externe Regulie- rungsfolgenabschätzung durchgeführt, in der ein Handlungsbedarf zur Verbesserung der Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen anerkannt wird.

Die potenzielle Betroffenheit ist grundsätzlich sehr gross, wenn man an alle 1,5 Mio. Menschen mit Behinderungen denkt. Auch aufseiten der Wirtschaft sind rund 258 000 Unternehmen von den Regelungen im Bereich der Arbeit und sogar 468 000 Unterneh- men als Anbieter von Dienstleistungen potenziell betroffen. Effektiv wird vermutlich ein deutlich geringerer Teil von Unternehmen tatsächlich Massnahmen ergreifen müssen. Dies liegt insbesondere daran, dass es einen konkreten Anstoss braucht und die Ver- hältnismässigkeit zu beachten ist.

Die RFA weist darauf hin, dass die Wirkung der vorgesehenen Regelung wie auch die Auswirkungen auf die Volkswirtschaft wegen der Konzeption des Vorentwurfs schwer abzuschätzen ist, und weist darauf hin, dass das Eintreten des angestrebten Abbaus von Benachteiligungen vom Zusammenspiel der gesetzlichen Vorgaben und flankie- renden Massnahmen wie Unterstützungs- und Beratungsmassnahmen abhängen wird.

52 SR/BS 140.500

53 Der Bundesrat, Bericht vom 24. September 2021, in Erfüllung der Postulate Rytz 19.3668, 19.3670 Lohr, 19.3672 Romano und 19.3684 Reynard, S. 19 f., 28.