Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/101: Teilrevision des Bundesgesetzes zur Beseitigung der Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz; BehiG) · 49 Seiten

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2Wer im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 benachteiligt wird, kann im Falle einer Einrichtung oder eines Fahrzeuges des öffentlichen Verkehrs im Sinne von Artikel 3 Buchstabe b bei oder zuständigen Behörde verlangen, dass das konzessionierte in einem Monopol des Bundes tätige Unternehmen die Benachteiligung beseitigt oder unterlässt.

Art. 8 Abs. 1

1Wer durch ein konzessioniertes in einem Monopol des Bundes tätiges Unternehmen oder das Gemeinwesen im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 benachteiligt wird, kann beim Gericht oder bei der Verwaltungsbehörde verlangen, dass der Anbieter der Dienstleistung die Benachteiligung beseitigt oder unterlässt.

(...)

Gegebenenfalls müsste auch Art. 2 Abs. 2 der Verordnung über die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (SR 151.34) angepasst werden, der die in Art. 3 Abs. b BehiG genannten Unternehmen des öffentlichen Verkehrs als «konzessionierte Transportunternehmen» definiert.

6.4.3 Beurteilung

Art. 3 Bst. e BehiG erfasst u. a. Unternehmen, die über eine Konzession des Bundes verfügen,

insbesondere im Infrastruktur- und Transportbereich. Argumentiert von Seiten der Verbände wird, dass seit Inkrafttreten des BehiG die Konzessionspflicht in vielen Bereichen durch eine Bewilligungspflicht des Bundes ersetzt worden sei und es nicht dem Willen des Gesetzgebers entspreche, dass

bewilligungspflichtige Unternehmen von den strengeren Verpflichtungen bezüglich des

Benachteiligungsverbots ausgenommen würden.

Dass seit Inkrafttreten des BehiG die Konzessionspflicht in vielen Bereichen durch eine

Bewilligungspflicht des Bundes ersetzt worden sei, entspricht nicht der Tatsache. Es gab keine solchen Verschiebungen. Der grenzüberschreitende Personenverkehr untersteht bereits heute den

Grundsätzen des BehiG. Beim grenzüberschreitenden Linienbusverkehr verweist der Artikel 52a der Verordnung über die Personenbeförderung vom 4. November 2009 (VPB, SR 745.11) diesbezüglich auf die Verordnung (EU) Nr. 181/2011 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.

2006/2004, die ein Bestandteil der bilateralen Abkommen mit der Europäischen Union ist. Die

Verordnung sieht vor, dass Beförderer den diskriminierungsfreien Zugang für Menschen mit

Behinderungen sicherstellen müssen, insbesondere mittels Hilfestellungen durch Personal. Nicht ausdrücklich verlangt ist ein autonomer Zugang. Diesbezüglich gehen die Anforderungen des

schweizerischen Rechts an konzessionierte Transportunternehmen tatsächlich weiter. Eine

weitergehende Verpflichtung der Anbieter grenzüberschreitender Linienbusse müsste indes im

Landverkehrsabkommen zwischen der EU und der Schweiz berücksichtigt werden.

6.5 Selbstbestimmtes Wohnen und Spitex-Leistungen

Der Kanton AG bedauert, dass mit dem Bereich Wohnen ein wesentlicher Lebensbereich vom Geltungsbereich des BehiG ausgeklammert bleibt. Der Kanton erinnert daran, dass das Bundesgesetz über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG, SR 831.26) lediglich die institutionellen Formen der Unterstützung im Bereich Wohnen abdeckt. Personen, die von Formen der häuslichen Unterstützung profitieren, die von den Kantonen in Ergänzung zum Assistenzbeitrag der Invalidenversicherung (IV) finanziert werden, sind in ihrer Niederlassungsfreiheit gefährdet, was eine Diskriminierung darstellt. Der Kanton AG hält es daher für sinnvoll, das IFEG im Sinne der Motion 24.3003 der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrats vom 18. Januar 2024 «Das IFEG modernisieren. Gleiche Wahlmöglichkeiten und entsprechende ambulante Unterstützung für Menschen mit Behinderungen im Bereich Wohnen» zu revidieren. Andere Teilnehmende schliessen sich an (und fordern insbesondere eine Revision von Art. 2 IFEG).