Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/101: Teilrevision des Bundesgesetzes zur Beseitigung der Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz; BehiG) · 49 Seiten

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Art. 23

Inclusion handicap/insieme/Pro infirmis fordern, dass der Aspekt der Zugänglichkeit des öffentlichen Verkehrs für Menschen mit einer Hör- und Sehbehinderung ausdrücklich in die Nachfolgeregelungen aufgenommen wird, die sich aus dieser Revision ergeben werden.

Art. 8 SpG

Zu dieser Bestimmung gibt es keine besondere Stellungnahme. Der Kanton TI und die SVP unterstützen sie ausdrücklich.

6 Weitere Stellungnahmen und Anträge

Einige Teilnehmende weisen auf Lücken im BehiG hin, die den Revisionsvorentwurf nicht betreffen, z. B. in Bezug auf die Zugänglichkeit von Bauten, Einrichtungen, ambulanten Leistungen, öffentlichen Verkehrsmitteln, Bildung und Kultur.

6.1 Beteiligung der betroffenen Personen

Mehrere Kantone (BS, FR, GE, LU, ZG sowie AR, JU, OW, SH, SZ über die SODK), zwei politische Parteien (SP, Grüne), vor allem aber die Mehrheit der Behindertendachverbände (Agile, Inclusion handicap/inisieme/Pro infirmis) und einige ihrer Mitglieder bringen ihr grosses Bedauern über den fehlenden Einbezug von Menschen mit Behinderungen in den Gesetzgebungsprozess zum Ausdruck. Sie betonen, dass Menschen mit Behinderungen weder während der Regulierungsfolgenabschätzung (RFA) noch bei der Ausarbeitung des vorliegenden VE-BehiG angemessen konsultiert wurden. Diese Lücke stehe im Widerspruch zu den Empfehlungen des UNO-BRK-Ausschusses, die eine Stärkung der Konsultationsmechanismen fordern, um einen aktiven Einbezug der Betroffenen zu gewährleisten. Diese Teilnehmenden fordern, systematisch und offen mit Behindertenorganisationen in Kontakt zu treten, sie zu konsultieren und sie rechtzeitig und sinnvoll einzubeziehen. Sie fordern, dass der VE-BehiG tiefgreifend unter engem Einbezug der Behindertenorganisationen überarbeitet wird. Hierzu sei die nötige Zeit zu investieren und die Inklusions-Initiative zu berücksichtigen. Schliesslich fordern sie eine konkretere und verbindlichere Formulierung von Art. 5 Abs. 1bisVE-BehiG.

6.2 Verbesserung der beruflichen Integration und Überarbeitung von Art. 17 BehiG

ARTISET/INSOS betonen, dass die Bekämpfung von Diskriminierung mit der beruflichen Integration von Menschen mit Behinderungen verknüpft werden müsse (vgl. die anderen oben genannten Bemerkungen zur beruflichen Integration). Ihrer Meinung nach betont der Vorentwurf, wie wichtig es ist, Massnahmen zum Gesundheitsschutz von Arbeitnehmenden mit Behinderungen zu ergreifen, aber es gebe einen deutlichen Unterschied in der Art und Weise, wie diese Massnahmen im Vergleich zum Arbeitsgesetz konkretisiert werden.

ARTISET/INSOS beantragen, Art. 17 BehiG wie folgt neu zu formulieren:

Neu: Art. 17 Impulsprogramm zur Integration ins Erwerbsleben

«1 Der Bundesrat führt ein befristetes Impulsprogramm durch, um Anreizsysteme für die Beschäftigung von Menschen mit Behinderung im allgemeinen Arbeitsmarkt zu erproben. Er sieht zu diesem Zweck u.a. Investitionsbeiträge für das Coaching von Arbeitgeber:innen, die Einführung des Handlungskonzepts Supported Employment, die Schaffung oder Einrichtung von barrierefreien Arbeitsplätzen sowie notwendige personelle und technische Unterstützung vor.

2Der Bundesrat wertet das Impulsprogramm aus. Spätestens nach x Jahren unterbreitet er dem Parlament gestützt darauf permanente Massnahmen für eine verstärkte Integration von Menschen mit Behinderung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.»

Alternativ liesse sich ein solches Impulsprogramm in den Übergangsbestimmungen regeln. Darüber hinaus könnten Anpassungen im IVG vorgenommen werden zur Förderung der Integration in den allgemeinen Arbeitsmarkt und damit zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts.