Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/101: Teilrevision des Bundesgesetzes zur Beseitigung der Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz; BehiG) · 49 Seiten
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Laut dem Kanton SG beschränkt Art. 14a die Fördermassnahmen auf Personen mit Seh-, Hör- und Sprachbehinderungen. Eine solche Beschränkung sei nicht im Sinn der Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen. Der Artikel sei daher offener zu formulieren.
Der Kanton TI unterstützt Art. 14a.
Der Kanton VS möchte, dass die in Art. 14a genannten Unterstützungsmassnahmen in der BehiV detailliert aufgeführt werden.
Der SSV ist der Ansicht, dass die Kann-Formulierung zu unverbindlich sei, eine direkte Formulierung wäre angebracht.
In Bezug auf Art. 14a begrüssen Inclusion handicap/insieme/Pro infirmis den Fortschritt der Konkretisierung der Pflicht des Bundes zur Zugänglichkeit und Kommunikation. Sie stellen jedoch fest, dass keine klare Unterscheidung zwischen den objektivrechtlichen und den subjektivrechtlichen Dimensionen dieser Verpflichtung bestehe und dass es keine konkreten Zielvorgaben und Kontrollinstrumente gebe. Sie empfehlen daher, im BehiG eine objektivrechtliche Verpflichtung für Private zu verankern, die darauf abzielt, die erforderlichen baulichen, technischen und persönlichen Massnahmen zu ergreifen, damit ihre Leistungen und ihre Kommunikation für Menschen mit Behinderungen zugänglich werden.
Eine Privatperson beantragt, im Titel von Art. 14a auch die Politik zu erwähnen und einen neuen Art. 14d einzufügen, der es dem Bund ermöglicht, Veranstaltungen zur Förderung der politischen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (z. B. Behindertenparlamente) zu unterstützen oder dies an die Kantone zu delegieren.
Art. 20
Der Kanton BS beantragt, auch den Frühbereich (Kinder im Alter von 0 bis 4 Jahren und die Phase vor dem Schuleintritt) in diese Bestimmung aufzunehmen.
Er beantragt eine Änderung des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes (HFKG; SR 414.20):
Art. 30 Voraussetzungen für die institutionelle Akkreditierung
1Für die institutionelle Akkreditierung gelten die folgenden Voraussetzungen:
a. Die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs verfügt über ein Qualitätssicherungssystem, das Gewähr dafür bietet, dass:(5bis) die Aufgaben so erfüllt werden, dass Menschen mit Behinderungen vor Diskriminierungen aufgrund ihrer Behinderung geschützt und dass die Chancengleichheit und die tatsächliche Gleichstellung von Menschen mit und Menschen ohne Behinderungen gefördert werden.
Art. 22 Abs. 1
Einige (wenige) Kantone, drei Parteien (EVP, SP, Grüne) sowie die grosse Mehrheit der Behindertenorganisationen fordern eine Revision von Art. 22, um eine neue Anpassungsfrist für den öffentlichen Verkehr (z. B. 2030) zu verankern und dafür flankierende Massnahmen vorzusehen (Etappierung mit verbindlichen Zwischenzielen für die Transportunternehmen, Sanktionen bei Nichteinhaltung, solide, zweckgebundene Finanzierung). Einige Teilnehmende fordern auch, die Verantwortung des BAV gegenüber den Kantonen und Gemeinden zu stärken.
Der Kanton VS beantragt die Festlegung einer neuen Frist und die Erwähnung möglicher Finanzierungen im Hinblick auf die kantonalen Besonderheiten wie die Grösse des Gebiets und die Topografie der Alpenkantone.