Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/101: Teilrevision des Bundesgesetzes zur Beseitigung der Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz; BehiG) · 49 Seiten

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6.3 Bauten und Anlagen

Mehrere Akteure bedauern das Fehlen von Vorschlägen des Bundesrates im Baubereich (NW, SP,

Grüne, EVP, Agile, Inclusion handicap/insieme/Pro infirmis), insbesondere für Neubauten oder

Renovationen, für die es aktuell keine gesetzliche Grundlage gibt, um die nötigen Anpassungen für Menschen mit Behinderungen durchzusetzen.

Inclusion handicap/insieme/Pro infirmis erwähnen insbesondere die Tatsache, dass das Gesetz zwar theoretisch auch öffentliche Räume wie öffentliche Plätze, Verkehrswege und Fusswege erfasst, öffentliche Anlagen jedoch nicht systematisch bewilligungspflichtig sind. Das Beschwerderecht könne daher nur im Rahmen eines wenig detaillierten Richtplanverfahrens geltend gemacht werden, in welchem die relevanten Elemente der Hindernisfreiheit nicht klar sichtbar seien.

In diesem Zusammenhang schlagen sie vor, den Geltungsbereich des BehiG auf bestehende Bauten auszuweiten, unabhängig von einem Umbau oder einer Renovation, sowie auf Wohnbauten mit weniger als neun Einheiten (mindestens vier Wohnungen) und auf Bauten mit mehr als 25 Arbeitsplätzen oder einer Fläche von mehr als 500 m2. Diese Erweiterung würde durch den Grundsatz der Verhältnismässigkeit eingegrenzt, um Eigentümer vor unzumutbaren Kosten zu schützen. Die drei Organisationen verweisen in diesem Zusammenhang auf die Kantone BS und GE, die in ihrer Verfassung und in ihrer Baugesetzgebung eine grundsätzliche Verpflichtung zur Sicherstellung der Hindernisfreiheit von Bauten verankert haben. Diese Forderung stellen auch die Grünen, die EVP und die SP.

Für Hindernisfreie Architektur kann eine effektive Gleichstellung bei Wohnen, Arbeiten und dem Zugang zu Dienstleistungen nicht erreicht werden, ohne die gebaute Umwelt mit einzubeziehen. Die Stiftung fordert daher den Bund auf, auf nationaler Ebene Rahmenbedingungen zu schaffen, die die Chancengleichheit auf dem Wohnungsmarkt fördern. Zu diesem Zweck empfiehlt sie, für einen hindernisfrei-anpassbaren Wohnungsbau zu sorgen.

Andere Teilnehmende teilen diese Ansicht und fordern, Hindernisse im Wohnbaubereich systematisch und schneller zu beseitigen. Sie sind der Ansicht, dass auch Wohnbauten mit weniger als acht Wohneinheiten dem BehiG unterstellt werden sollten.

Glaube und Behinderung bedauert, dass keine Massnahmen ergriffen wurden, um die Zugänglichkeit von religiösen Bauten und religiösen Diensten zu gewährleisten.

Swiss Olympic und Swiss Deaf Sport teilen diese Meinung in Bezug auf Sportstadien, Vereinsheime, Schulungsräumlichkeiten, Sportanlagen, Turnhallen und Schwimmbäder.

IDEAS bedauert, dass der Geltungsbereich des Gesetzes im Baubereich unverändert bleibt, was bedeutet, dass bestehende Bauten nicht erfasst werden, sofern sie nicht renoviert werden. Dies führe dazu, dass Anpassungen an die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen nur sehr langsam umgesetzt würden, was den Zugang zu vielen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens erschwere.

Das Behindertenforum bedauert die fehlende konkrete Definition der «Verhältnismässigkeit» im Geltungsbereich Bauen.

InVIEdual fordert, dass der Geltungsbereich des BehiG im Baubereich auf bestehende Bauten und Anlagen, unabhängig von einem Umbau oder einer Renovation, und auf Wohnbauten ab vier Wohnungen ausgeweitet wird. Ausserdem fordert InVIEdual, dass Menschen mit Behinderungen Mietzinszuschüsse für hindernisfreie Neubauten zur Verfügung zu stellen sind.