Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/101: Teilrevision des Bundesgesetzes zur Beseitigung der Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz; BehiG) · 49 Seiten

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6.4 Öffentlicher Verkehr

6.4.1 Keine Verlängerung der Frist für die Anpassung des öffentlichen Verkehrs

Der Kanton NW bedauert, dass es im Bereich des öffentlichen Verkehrs keine Nachfolgelösung gibt, und fordert eine neue Umsetzungsfrist sowie weitere Massnahmen. Die politischen Parteien stellen ähnliche Forderungen: Die EVP wünscht wirksamere gesetzliche Massnahmen, die SP fordert eine zusätzliche Finanzierung und zusammen mit den Grünen eine neue Frist zur Umsetzung, Etappenziele und eine Kontrolle mit Sanktionsmöglichkeiten.

Auf Seiten der Behindertenorganisationen (Agile, Inclusion handicap/Pro infirmis/insieme,

Behindertenkonferenz SH, Behindertenkonferenz ZH, Vasos Fares, SZB), aber auch anderer

Interessenvertreter (IDEAS) sind die Forderungen ähnlich und lassen sich in vier Punkten zusammenfassen:

• Eine neue gesetzliche Frist bis spätestens 2030 zur Umsetzung eines behindertengerechten öffentlichen Verkehrs;

• eine Etappierung mit verbindlichen Zwischenzielen, griffiger Kontrolle und Sanktionen;

• eine solide und zweckgebundene Finanzierung für BehiG-Umsetzungsarbeiten;

• eine Verantwortungsübernahme durch das BAV, und die Kantone und Gemeinden müssen durch klare Richtlinien stärker in die Pflicht genommen werden.

Travail.Suisse betont die Notwendigkeit einer angemessenen Regulierung, um die Zugänglichkeit des öffentlichen Verkehrs zu gewährleisten, die für die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und am Arbeitsleben im Speziellen von Menschen mit Behinderungen entscheidend ist.

6.4.2 Konzessionspflicht und Bewilligungspflicht

Gemäss Art. 3 Bst. e gilt das BehiG grundsätzlich für «von jedermann beanspruchbare Dienstleistungen Privater, der Unternehmen mit einer Infrastrukturkonzession nach Art. 5 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 oder einer Personenbeförderungskonzession nach Art. 6 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009, weiterer konzessionierter Unternehmen und des Gemeinwesens.» Laut Inclusion handicap/insieme/Pro infirmis wurde diese Konzessionspflicht seit dem Inkrafttreten des BehiG jedoch in vielen Bereichen durch eine Bewilligungspflicht ersetzt. Dies geschah insbesondere im Rahmen der Bahnreform (Art. 8 des Bundesgesetzes über die Personenbeförderung, SR 745.1), die 2010 in Kraft trat, und für den innereuropäischen Luftverkehr, für den keine Streckenkonzession erforderlich ist.

Die derzeitige Beschränkung des Geltungsbereichs und der Rechtsansprüche des BehiG auf konzessionierte Unternehmen muss ebenfalls entsprechend korrigiert werden. Die Interessengruppen wünschen eine Anpassung von Art. 3 Bst. e BehiG, um Transportdienstleistungen einzubeziehen, für die keine Konzessionspflicht, sondern lediglich eine Bewilligungspflicht besteht. Sie beantragen daher, das Gesetz wie folgt zu ändern:

Art. 3 Bst. e

Das Gesetz gilt für:

e. grundsätzlich von jedermann beanspruchbare Dienstleistungen Privater, der Unternehmen, die eine Infrastrukturkonzession nach Artikel 5 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 195719 oder eine Personenbeförderungskonzession nach Artikel 6 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200920 benötigen, weiterer konzessionierter Unternehmen der in einem Monopol des Bundes tätigen Unternehmen und des Gemeinwesens.

Art. 7 Abs. 2

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