Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/102: 2. Etappe zur Umsetzung der Volksinitiative «Für eine starke Pflege (Pflegeinitiative)»: Bundesgesetz über Arbeitsbedingungen in der Pflege und Änderung des Bundesgesetzes über die Gesundheitsberufe · 96 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur 2. Etappe Umsetzung Pflegeinitiative

können. SZB erachtet die als Pflegefachperson erworbene Berufserfahrung als unabdingbar für einen erfolgreichen Berufseintritt und die Anwendung der Kompetenzen als APN.

4.2.5 Artikel 34a

FR schlägt folgende Ergänzung der Übergangsbestimmungen vor: «Die von APN-CH vor dem Inkrafttreten dieser Änderung ausgestellten Bewilligungen zum Führen des Titels Pflegeexpertin bzw. Pflegeexperte führen direkt zur kantonalen Berufsausübungsbewilligung».

4.2.5.1 Artikel 34a Absatz 1

GDK zusammen mit AG, AI, BL, BS, JU, LU, SO, SZ, TG, VD und ZG sowie H+ und NOPS stimmen der Regelung grundsätzlich zu. Sie fordern aber, dass im erläuternden Bericht explizit klarzustellen sei, dass nach kantonalem Recht erteilte Berufsausübungsbewilligungen im entsprechenden Kanton ohne Weiteres ihre Gültigkeit behalten (entsprechend dem Wortlaut von Art. 34a Abs. 1 der Übergangsbestimmung) und es keinen kantonalen Entscheid brauche.

4.2.5.2 Artikel 34a Absatz 2

GDK und mit ihr AG, BL, BS, NW, SO, SZ, TG, VD und ZG sowie H+ stellen die Frage, wie realistisch es sei, dass Personen, die bisher ohne Berufsausübungsbewilligung als APN tätig sein konnten, innerhalb von fünf Jahren einen Bildungsabschluss gemäss Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe h E-GesBG nachweisen können. Möglicherweise brauche es eine längere Übergangsfrist. TG beantragt eine Übergangsfrist von 10 Jahren.

Auch AR begrüsst die Übergangsfrist, weist jedoch darauf hin, dass es in gewissen Fällen allenfalls längere Übergangsfristen brauche.

SwissNP befürwortet den Vorschlag, empfiehlt jedoch, dem folgenden Punkt besondere Aufmerksamkeit zu schenken: An welche Instanz wird die Prüfung des Antrags auf Zulassung zur eigenverantwortlichen Berufsausübung als Pflegeexpertin / Pflegeexperte APN delegiert? SwissNP empfiehlt, diese Aufgaben auf die kantonalen Ärzteämter zu übertragen. Ihrer Meinung nach ist zudem eine Frist von 5 Jahren nach Inkrafttreten zu lang, um sicherzustellen, dass die Pflegenden den Beruf mit den notwendigen akademischen Ausbildungskriterien ausüben. So müssen im Kanton Waadt die praktizierenden Pflegefachpersonen, die das Recht haben, zu verschreiben und zu diagnostizieren, das Recht zur Berufsausübung erhalten, bevor sie mit der Berufsausübung beginnen können.

4.2.5.3 Artikel 34a Absatz 3

VD beantragt folgende Anpassung: «Inländische Abschlüsse nach bisherigem Recht, die den Abschlüssen nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe h entsprechen, sind diesen in Bezug auf die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung gleichgestellt, sofern die Anzahl Kreditpunkte übereinstimmt; dies gilt auch für ausländische Abschlüsse, die nach bisherigem Recht als gleichwertig anerkannt wurden. Der Bundesrat legt fest, welche inländischen Abschlüsse nach bisherigem Recht den Abschlüssen nach Artikel 12 Absatz 2 gleichgestellt sind der Bundesrat überträgt den zuständigen kantonalen Behörden die Verantwortung, die Gleichwertigkeit von Abschlüssen vor dem Hintergrund der entsprechenden kantonalen Rechtsvorschriften zu beurteilen.»

5 Einsichtnahme

Gemäss Artikel 9 Vernehmlassungsgesetz5 sind die Vernehmlassungsunterlagen, nach Ablauf der Vernehmlassungsfrist die Stellungnahmen der Vernehmlassungsteilnehmenden und nach Kenntnisnahme durch den Bundesrat der Ergebnisbericht öffentlich zugänglich. Diese

5 SR 172.061 81/96