Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/102: 2. Etappe zur Umsetzung der Volksinitiative «Für eine starke Pflege (Pflegeinitiative)»: Bundesgesetz über Arbeitsbedingungen in der Pflege und Änderung des Bundesgesetzes über die Gesundheitsberufe · 96 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur 2. Etappe Umsetzung Pflegeinitiative

SwissNP und Unimedsuisse beantragen eine Änderung des Mastertitels in Französisch zu «Cycle master en sciences infirmières».

SGI beantragt eine Präzisierung des Mastertitels und schlägt «Cycle master en pratique infirmière avancée APN» (Deutsch: «Masterstudiengang in Erweiterter Pflegeexpertise APN») vor.

Allianz pädiatrische Pflege, KISPI UZH, SNL, SZB und VfP beantragen eine Präzisierung der Bezeichnung des Mastertitels und schlagen «Master of Science in Nursing» vor.

4.2.2 Artikel 3

4.2.2.1 Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe j

SH merkt an, dass der Umgang mit den digitalen Instrumenten in den Erläuterungen über den in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe j verwendeten Begriff der Behandlung hinausgehe. So würden auch Analyse, Diagnostik, Evaluation und Patientenschulungsprogramme dazugehören. Die Bestimmungen in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe j könnten deshalb weitergefasst werden als lediglich in Bezug auf die Behandlung.

vsao schlägt die Streichung des letzten Teilsatzes vor, da die Verantwortung für die digitalen Kompetenzen von zu behandelnden Personen nicht einfach so auf die Gesundheitsfachpersonen überwälzt werden dürfe: «Sie können digitale Instrumente im Rahmen der Behandlung kompetent und verantwortungsbewusst anwenden; sie verstehen das Potenzial der Instrumente und die damit verbundenen Risiken. und können den zu behandelnden Personen das erforderliche Wissen für den Umgang damit vermitteln.»

Forel Klinik AG findet, dass die beschriebenen Anforderungen für digitale Kompetenzen zu wenig weit greifen. Pflegende mit dem höchstmöglichen Abschluss (ausser Doktorat) müssten nicht nur Instrumente anwenden und vermitteln können, sondern Gesamtzusammenhänge von Systemlandschaften verstehen und bei organisationsspezifischen Prozessentwicklungen mitwirken können. Beispielsweise müsse das Verständnis von Interoperabilität und Systemdenken, in Bezug auf betriebswirtschaftliche Abläufe, eine Basisvoraussetzung sein.

M. Maier schätzt die Anforderung als ebenso vage wie unsinnig ein und fragt sich, wie diese Kenntnisse sichergestellt werden sollen.

pharmaSuisse verweist darauf, dass die Vermittlung von Kenntnissen, Fertigkeiten und Fähigkeiten über die kompetente und verantwortungsbewusste Anwendung von digitalen Instrumenten auch für Apothekerinnen und Apotheker im Arbeitsalltag immer wichtiger wird. pharmaSuisse begrüsst deshalb, dass diese Aufgabe und Kompetenz verteilt wird. Allerdings müsse die Vergütung einer Beratung bei der Nutzung bzw. Anwendung digitaler Instrumente geregelt werden. Auch PIP verlangt, dass, sollten von den Pflegenden neue Leistungen zugunsten der Patientinnen und Patienten erwartet werden, diese abgegolten werden müssen.

SIWF sieht es nicht als Aufgabe der Gesundheitsfachpersonen, der Bevölkerung die Gesundheitskompetenz für das digitale Zeitalter zu vermitteln. Dies sei eine Aufgabe für die ganze Gesellschaft und insbesondere das Gesundheitssystem. Da zusätzlich nur wenige Gesundheitsfachpersonen über die notwendigen didaktischen Fähigkeiten verfügten, soll der Satzteil betreffend Wissensvermittlung zum Umgang mit den digitalen Instrumenten gestrichen werden.

4.2.3 Artikel 12

Variante 1: Gleichstellung Abschlüsse der höheren Berufsbildung mit MA in Advanced Practice Nursing für Erteilung Berufsausübungsbewilligung Pflegeexpertin / Pflegeexperte APN

Insgesamt haben sich 38 Akteure für die Variante 1 ausgesprochen:

Kantone: EDK, NE, UR und ZH

Politische Parteien: Die Mitte, GLP und SVP