Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/102: 2. Etappe zur Umsetzung der Volksinitiative «Für eine starke Pflege (Pflegeinitiative)»: Bundesgesetz über Arbeitsbedingungen in der Pflege und Änderung des Bundesgesetzes über die Gesundheitsberufe · 96 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur 2. Etappe Umsetzung Pflegeinitiative
Swiss NP schlägt zwei Änderungen vor:
- Art. 12 Abs. 2 Bst. a: «Pflegefachfrau und Pflegefachmann: Bachelor of Science in Pflege einer Fachhochschule (FH) oder einer universitären Hochschule (UH), ou diplôme d’infirmier d’une école supérieure (ES);»
- Art. 12 Abs. 2 Bst. h: «Pflegeexpertin und Pflegeexperte APN: Master of Science in Advanced Practice Nursing einer FH oder einer UH mit mindestens 90 ECTS-Kreditpunkten»
4.2.4 Artikel 34
Allianz pädiatrische Pflege, APN-CH, BFH, Brotegg Praxis, curacasa, Public Health Schweiz, SBK, SBK-BE, SBK-BSBL, SBK NE-JU, SBK-SG-TG-AI-AR, SGI, SIGA, SNL, E. Spichiger, Spitex ZH, SVBG, Unia, VfP und S. Widmer schlagen vor, in Artikel 34 einen neuen Absatz 5 einzufügen: «Die von der Organisation der Reglementierung APN-CH vor dem Inkrafttreten dieser Änderung erteilten Bewilligungen zum Tragen des Titels Pflegeexpertin APN-CH / Pflegeexperte APN-CH führen automatisch zur kantonalen Berufsausübungsbewilligung.»
Nach Meinung von APN-CH und SBK-BSBL soll weiterhin APN-CH im Auftrag der Kantone die Gesuche zur Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung auf der Basis des GesBG und nach fachlichen in Reglementen festgelegten Kriterien prüfen und den Kantonen entsprechende Empfehlungen machen können. Damit wären die Kantone entlastet, eigene APN-Kommissionen zu führen.
Association Engagés pour la santé fordert, dass die Registrierung als Pflegeexpertin oder Pflegeexperte (APN) und die Erfassung der Berufsausübung bei den APN-CH für obligatorisch erklärt wird. Die Weiterbildung (Minimum pro Jahr) sollte gesetzlich geregelt werden.
Brotegg Praxis, curacasa, Public Health Schweiz, SBK, SBK-BE, SBK-NE-JU, SBK-SG-TG-AI-AR, E. Spichiger, SIGA, SVBG, S. Widmer und Unia weisen darauf hin, dass der Nachweis von Weiterbildungen und beruflicher Tätigkeit für die Rolle der Pflegeexpertinnen und Pflegeexperten APN sowie für die Patientensicherheit essenziell ist. Sie schlagen deshalb zwei Varianten einer möglichen Ergänzung des GesBG vor:
- Variante 1: Die Re-Registrierung als Pflegeexpertin / Pflegeexperte APN wird gesetzlich geregelt
- Variante 2: Die Weiterbildungspflicht und Re-Zertifizierung als Pflegeexpertin / Pflegeexperte APN wird gesetzlich geregelt.
Auch für APN-CH, BFH, SNL, Spitex ZH und VfP ist eine regelmässige Rezertifizierung für APN in eigener fachlicher Verantwortung notwendig und sie verlangen folgende Ergänzung des GesBG: «Die Registrierung und Rezertifizierung als Pflegeexpertinnen und -experten APN und die damit verbundenen Anforderungen werden gesetzlich geregelt.»
SGI fordert zudem folgende erweiterte Ergänzung: «Die Weiterbildungspflicht und die Rezertifizierung als Pflegeexpertin und -experte APN werden gesetzlich geregelt. Die Branche hat sich dahingehend zu organisieren, dass ein Verzeichnis der Berufsangehörigen mit entsprechendem Titel geführt und Weiterbildungsnachweise ausgestellt werden, wie dies von APN-CH bereits umgesetzt wird.»
4.2.4.1 Artikel 34 Absatz 3
VD und SwissNP beantragen folgende Änderung von Artikel 34 Absatz 3: «Der Bundesrat regelt die Modalitäten legt fest, welche inländischen Abschlüsse nach bisherigem Recht den Abschlüssen nach Artikel 12 Absatz 2 gleichgestellt sind und überträgt den zuständigen kantonalen Behörden die Verantwortung, die Gleichwertigkeit von Abschlüssen vor dem Hintergrund der entsprechenden kantonalen Rechtsvorschriften zu beurteilen.»
SZB beurteilt es als notwendige Voraussetzung, dass Absolventinnen und Absolventen des Masterstudiengangs in Advanced Practice Nursing vor dem Eintritt in die Masterausbildung mindestens zwei Jahre Berufserfahrung als Pflegefachfrau/Pflegefachmann vorweisen