Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/104: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Sicherstellung des Prinzips der einmaligen Erhebung der Daten) · 44 Seiten

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1. Einleitung

1.1 Handlungsbedarf und Ziele

Mit Beschluss vom 27. September 2019 «Mehrfachnutzung von Daten (Umsetzung des Once- only-Prinzips)» hat der Bundesrat das Programm «Nationale Datenbewirtschaftung» (NaDB) im Bundesamt für Statistik (BFS) lanciert. In diesem Rahmen erhielt das BFS 2020 den Auftrag, das Pilotprojekt «Spitalstationäre Gesundheitsversorgung» (SpiGes) umzusetzen. Ziel des Projekts SpiGes ist die Umsetzung des Prinzips der einmaligen Erhebung der Daten (Once-only-Prinzips) im stationären Spitalbereich. Nach diesem Prinzip übermitteln die Leistungserbringer die für die Erfüllung der im Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG)1 und im Bundesstatistikgesetz (BStatG)2 vorgesehenen Aufgaben erforderlichen Daten an eine vom BFS bereitgestellte Plattform.

Derzeit wird das Once-only-Prinzip für KVG-Aufgaben teilweise umgesetzt. Artikel 59a KVG sieht nämlich eine zentralisierte Übermittlung der für die Kontrolle der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen erforderlichen Daten über das BFS vor. Ziel des vorliegenden Entwurfs ist es, die bestehenden Rechtsgrundlagen anzupassen, um das Projekt SpiGes umsetzen und das Once-Only-Prinzip in grösserem Umfang anwenden zu können. Obwohl das Projekt Spi-Ges nur den stationären Spitalbereich betrifft, sollen die angepassten Rechtsgrundlagen auch eine spätere Integration der erforderlichen Datenverarbeitung in den Bereichen ambulante Pflege und Krankenpflege in die vom BFS betriebene Once-only-Lösung ermöglichen.

Der vorliegende Entwurf sieht vor, Artikel 59a KVG aufzuheben und dessen Inhalt in geänderter Form in zwei neue Artikel 22 und 22a zu überführen, um den Anwendungsbereich des Once-only-Prinzips zu erweitern. Der derzeitige Artikel 59a Absatz 1 KVG definiert nämlich den Zweck der Datenbearbeitung durch die Leistungserbringer. Der vorliegende Entwurf präzisiert diese Bestimmung in dem neuen Artikel 22 Absatz 1, indem er ausdrücklich alle zweckmässigen Ziele nennt. Die entsprechenden Aufgaben sind die Überwachung der Anwendung der Bestimmungen des KVG über die Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen sowie die Gewährleistung der einheitlichen Anwendung der Bestimmungen des KVG über die Finanzierung der Leistungen, die Tarif- und Preisbildung, die Versorgungsplanung und die ausserordentlichen Massnahmen zur Eindämmung der Kostenentwicklung. Absatz 1 des neuen Artikels 22a übernimmt die Liste der Empfänger, denen das BFS Daten zur Verfügung stellt, die in Absatz 3 des aktuellen Artikels 59a aufgeführt sind, und ergänzt sie um neue Datenempfänger. Ein neuer Absatz 3 gewährleistet die Anonymität der Patientendaten, und ein neuer Absatz 4 regelt die Granularität der zur Verfügung gestellten Daten (in aggregierter oder individueller Form).

Änderungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG)3, des Bundesgesetzes über die Militärversicherung (MVG)4 und des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)5 sind ebenfalls erforderlich, um die Anwendung des Once-Only-Prinzips für die UVG- /MVG-/IVG-Versicherer zu ermöglichen.

Im Übrigen behält der vorliegende Entwurf die bestehenden Rechtsgrundlagen des KVG bei, die eine Datenübermittlung vorsehen, die in Abweichung vom Once-only-Prinzip nicht über

1 SR 832.10

2 SR 431.01

3 SR 832.20

4 SR 833.1

5 SR 831.20