Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/104: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Sicherstellung des Prinzips der einmaligen Erhebung der Daten) · 44 Seiten
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Einige andere Teilnehmer äussern gewisse Bedenken hinsichtlich des Datenschutzes. Sie weisen darauf hin, dass die Umsetzung des SpiGes-Projekts ein erhöhtes Augenmerk auf die Cybersicherheit und die Zugriffsverwaltung erfordert. Andere Teilnehmer erinnern daran, dass es wichtig ist, dass die Datenverarbeitung auf der Grundlage harmonisierter und einheitlicher Standards erfolgen kann, und bitten darum, in die Entwicklung dieser Standards einbezogen zu werden. Solche Standards sollten den Datenabgleich und die Mehrfachnutzung von Daten fördern und verhindern, dass eine mangelnde Kompatibilität zwischen den Informationssystemen der Leistungserbringer zu Effizienzverlusten und übermässiger Bürokratie führt.
4. Zusammenfassung der Stellungnahmen zur Änderung des KVG
4.1 Stellungnahmen zur Vorlage im Allgemeinen Kantone
Die GDK, auf deren Stellungnahme sich alle Kantone mit Ausnahme von Kantonen AG, JU, LU, NW, TG, TI und UR ausdrücklich beziehen, befürwortet den Entwurf. Auch AG, JU, LU und TI befürworten den Entwurf; NW und TG stehen ihm eher positiv gegenüber, während UR auf eine Stellungnahme verzichtet hat.
Die GDK begrüsst das Ziel, die Datenerhebung im Gesundheitswesen effizienter zu gestalten und das Once Only-Prinzip anzuwenden. Sie befürwortet auch den Entwurf SpiGes. Die GDK begrüsst zudem ausdrücklich, dass die geplanten Gesetzesänderungen nicht nur für die von SpiGes betroffenen Spitäler, sondern auch für alle anderen Leistungserbringer gelten werden, wodurch insbesondere die Datenübermittlung an die künftige Tariforganisation für Leistungen sichergestellt wird. AG, NW und LU teilen diese Ansicht und weisen darauf hin, dass dieser Punkt für die Umsetzung der zweiten Etappe der einheitlichen Finanzierung (EFAS) von zentraler Bedeutung ist. NW begrüsst, dass die Datenübermittlung auf den Tarifbereich ausgeweitet wird und dass eine digitale Plattform eine einheitliche Datenbasis gewährleistet.
Was die Umsetzung des Projekts betrifft, ist die GDK der Ansicht, dass auch die aktuellen Artikel 31 und 31a KVV geprüft werden sollten, insbesondere im Zusammenhang mit der Verpflichtung, die Daten spätestens fünf Jahre nach ihrem Erhalt zu vernichten (Art. 31a Bst. c KVV). Diese Aufbewahrungsfrist sollte für die Kantone unbedingt verlängert werden, um Ausnahmegenehmigungen für langfristige Aufgaben wie die Spitalplanung zu vermeiden. AG, LU, NW und TI teilen diese Ansicht.
Laut ZH muss, wie in Kapitel 3.3 des erläuternden Berichts dargelegt, ebenfalls die Verordnung über die Krankenversicherung rasch angepasst werden. ZH erwartet, dass zu diesen Anpassungen ebenfalls eine Vernehmlassung durchgeführt wird. Für die Berechnung bestimmter Qualitätsindikatoren (beispielsweise die Reoperationsrate bei Hüft und Knieprothesen) seien fünf Datenjahre zu wenig, und es gebe ebenso Tarifverfahren, die viele Jahre dauern und für die ebenfalls ältere Daten benötigt würden. BS spricht sich generell im Hinblick auf die Umsetzung der Vorlage für eine stärkere Involvierung der Kantone aus.
Nach Ansicht VD sollten die Artikel 31 und 31a KVV angepasst werden, um zu präzisieren, welche Daten an welche Empfänger weitergegeben werden dürfen.
Die GDK kritisiert zudem, dass Artikel 59a KVG bis heute die einzige ausdrückliche Rechtsgrundlage für das Behandlungsreglement desselben Artikels darstellt. Dieser Ansatz sei zu eng gefasst, da er andere Rechtsgrundlagen des KVG und bestimmte verfassungsmässige Aufgaben der Kantone ausschliesse. Die Revision dieses Reglements sollte eine breitere Rechtsgrundlage vorsehen. AG teilt diese Ansicht.
Laut BE lassen sich in der vorliegenden Revision und dem Betrieb von SpiGes erste Schritte in Richtung einer nationalen «Datenplattform» erkennen. Es sei aber zu befürchten, dass jene zu zaghaft bleiben und das Potential der Digitalisierung nicht weit genug ausgeschöpft werde.