Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/14: Bundesgesetz über die Besteuerung des mobilen Arbeitens im internationalen Verhältnis · 11 Seiten
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Zusammenfassung
Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens sind insgesamt 56 Stellungnahmen eingegan- gen.
Grundsätzliche Zustimmung zum vorgeschlagenen Gesetzgebungsprojekt:
Zustimmung:
Kantone: AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH, FDK (27)
Politische Parteien: Die Mitte, FDP, SP (3)
Organisationen und Verbände: ABPS, Arbeitgeber Banken, CCIG, CVCI, CP, GEM, OREF, SAB, SBVg, Schweizerischer Arbeitgeberverband, Schweizerischer Städteverband, SGB,
Städtische Steuerkonferenz, SSK, SUPSI, SVV, SwissHoldings, Travail.Suisse, TREUHAND SUISSE, veb.ch, Verband Schweizerischer Holding- und Finanzgesellschaften (21)
Begründung:
- Die vorliegende Gesetzesanpassung schafft Rechtssicherheit und trägt dem Trend zu ver-
mehrtem ausländischem Homeoffice Rechnung.
- Das auf ausländische Homeoffice-Tage entfallende Steuersubstrat bleibt bei Zuweisung
des staatsvertraglich geregelten Besteuerungsrechts der Schweiz erhalten.
FER und sgv sprechen sich generell gegen eine Erhöhung der administrativen Belastung der Unternehmen aus, ohne konkret auf die Vernehmlassungsvorlage einzugehen. Auch Raiffei- sen nimmt nicht konkret Stellung zum Vorentwurf, macht jedoch geltend, dass mit anderen Nachbarstaaten, insbesondere Italien und Österreich, staatsvertragliche Regelungen zur Homeoffice-Tätigkeit nötig sind.
Ablehnung der konkreten nationalen Besteuerungsgrundlage:
Ablehnung:
Kantone: FR, GE (2)
Parteien: FDP (1)
Organisationen und Verbände: ABPS, economiesuisse, EXPERTsuisse, OREF, SVV, Swiss- Holdings (6)
Begründung
- Die vorgeschlagene Norm sollte eine Beschränkung auf Homeoffice-Sachverhalte von
Grenzgängerinnen und Grenzgängern vorsehen.
- Das vorgeschlagene, umfassende Besteuerungsrecht der Schweiz für sämtliche Angestell-
ten von Schweizer Unternehmen, auch solche, die permanent im Ausland arbeiten, geht den oben genannten Kantonen und Organisationen entschieden zu weit (Art. 5 Abs. 1 Bst. abisE-DBG bzw. Art. 4 Abs. 2 Bst. abisE-StHG). Die Regelung weist eine zu grosse ext- raterritoriale Reichweite auf und könnte zu einer Vielzahl unbeabsichtigter und nicht zu be- seitigender Doppelbesteuerungen führen.
- Stattdessen soll eine zielgerichtete Besteuerungskompetenz geschaffen werden, bei der
der Anwendungsbereich auf die Umsetzung von Doppelbesteuerungsabkommen zu be- schränken ist.